4Ob44/06h•OGH 4Ob44/06h
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Jänner 2006, GZ 2 R 15/06y-9, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Aus § 17 Abs 1 iVm Abs 5 der GefahrgutbeförderungsVO (GGBV) idF BGBl II 2005/214 ergibt sich, dass der Basiskurs für die Lenkerausbildung ab dem 1. 10. 2005 zumindest drei Tage dauern muss. Diese Bestimmung hätte die Beklagte verletzt, wenn sie weiterhin zweitägige Kurse durchgeführt hätte. Das hat sie aber nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht getan; die Kurse wurden ohnehin dreitägig gehalten. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG liegt daher nicht vor.
Dass auf der Homepage der Beklagten wegen technischer Probleme auch noch nach dem 1. 10. 2005 zweitägige Kurse angeboten wurden, könnte allenfalls den Tatbestand von § 2 UWG erfüllen. Darauf hat sich der Kläger aber nicht gestützt.
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