Bsw44362/04•AUSL EGMR Bsw44362/04
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dickson gegen das Vereingigte Königreich, Urteil vom 18.4.2006, Bsw. 44362/04.
Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK - Recht eines Häftlings auf künstliche Befruchtung.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 12 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1972 geborene ErstBf. wurde 1994 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein tariff (jener Teil der Strafe, den der Verurteilte in jedem Fall verbüßen muss) endet 2009. 2001 heiratete er die ZweitBf., die er 1999 in der Haft kennen gelernt hatte. Sie ist inzwischen aus der Haft entlassen worden. Da sich die beiden Bf. ein gemeinsames Kind wünschten, beantragte der ErstBf. im Oktober 2001 die Ermöglichung einer künstlichen Befruchtung. Die ZweitBf. schloss sich diesem Antrag im Dezember 2002 an. Die Bf. brachten vor, angesichts der Tatsache, dass der ErstBf. frühestens 2009 aus der Haft entlassen werden könne und dem Alter der 1958 geborenen ZweitBf. wäre es unwahrscheinlich, dass die Bf. ohne künstliche Befruchtung ein gemeinsames Kind haben könnten. Der Staatssekretär wies den Antrag am 28.5.2003 ab. Begründend verwies er zunächst auf die allgemeinen Richtlinien, anhand derer über solche Anträge entschieden werde. Demnach werde Anträgen Strafgefangener auf Zugang zu künstlicher Befruchtung nur in Ausnahmefällen stattgegeben, wobei insbesondere folgende Kriterien beachtet würden: die Frage, ob künstliche Befruchtung die einzige Möglichkeit einer Zeugung darstellt; das Bestehen einer stabilen Beziehung, die wahrscheinlich auch nach der Haftentlassung andauern werde; die materielle Versorgung des Kindes und die Dauer der Zeit, die es voraussichtlich ohne seinen Vater bzw. seine Mutter verbringen müsste und schließlich das Bestehen öffentlicher Interessen, die gegen die Ermöglichung einer künstlichen Befruchtung sprechen würden. Anschließend begründete der Staatssekretär seine Entscheidung im vorliegenden Fall. Zwar seien die Chancen für eine natürliche Empfängnis der ZweitBf. angesichts ihres Alters von 51 Jahren im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung des ErstBf. tatsächlich gering. Andererseits sei die Beziehung der beiden im Gefängnis entstanden und nie in der gewöhnlichen Umgebung des täglichen Lebens erprobt worden. Auch sei die materielle Versorgung eines aus der Befruchtung hervorgehenden Kindes nicht gesichert. Zudem müsse das Kind einen bedeutenden Teil seiner frühen Kindheit ohne Vater aufwachsen. Außerdem bestünde angesichts des vom Bf. begangenen Gewaltverbrechens berechtigte Sorge, dass die strafenden und abschreckenden Elemente seiner Freiheitsstrafe umgangen würden, wenn es ihm erlaubt würde, im Wege der künstlichen Befruchtung ein Kind zu zeugen.
Die Anträge der Bf. auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Staatssekretärs wurden vom High Court nicht zugelassen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel der Bf. wurde am 30.9.2004 vom Court of Appeal zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 12 EMRK (hier: Recht auf Familiengründung).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Der GH erachtet die Beschwerde angesichts der Vorbringen der Parteien nicht als offensichtlich unbegründet. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, durch die Verweigerung der künstlichen Befruchtung würden sie aufgrund des Alters der ZweitBf. kein gemeinsames Kind haben können.
Es steht außer Zweifel, dass Strafgefangene ihre durch die Konvention geschützten Rechte nicht durch ihre Verurteilung verlieren, sondern mit Ausnahme des Rechts auf persönliche Freiheit weiterhin alle durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten genießen. Diese Rechte schließen auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens mit ein. Im vorliegenden Fall steht die künstliche Befruchtung in einem solchen Zusammenhang zum Privat- und Familienleben der Bf., dass die Frage nach dem Zugang zu dieser in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fällt.
Dies ändert nichts daran, dass jede freiheitsentziehende Maßnahme die Ausübung der Konventionsrechte unweigerlich gewissen Beschränkungen und Kontrollen unterwirft, einschließlich der Kontrolle der Kontakte eines Gefangenen zur Außenwelt und insbesondere der Möglichkeit, ein Kind zu zeugen. Das Bestehen solcher Regulierungen ist als solche nicht unvereinbar mit der EMRK. Die Schlüsselfrage ist, ob ihre Art und Reichweite als konventionskonform angesehen werden können. Der erste Schritt bei dieser Prüfung ist die Entscheidung, ob die angefochtene Einschränkung einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstellt oder ein Versäumnis des Staates, eine positive Verpflichtung zu erfüllen. Die Grenzen zwischen den positiven und den negativen Verpflichtungen des Staates nach Art. 8 EMRK lassen sich nicht genau bestimmen. Der GH hat in der Vergangenheit bestimmte Beschränkungen des Rechts Gefangener auf Kontakt, unter anderem so weit sie gewöhnliche Besuche, Besuche des Ehegatten oder die Teilnahme an einer Beerdigung betrafen, als Eingriff beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist der GH jedoch der Ansicht, dass die angefochtene Einschränkung nicht einen allgemeinen Anspruch beschränkt, der in einem Gefängnis bereits besteht (wie etwa die Kontrolle des Ablaufs des Kontakts zur Familie oder von Besuchen), sondern eher die Weigerung des Staates betrifft, ausnahmsweise Schritte zu setzen, um etwas zu erlauben (die Möglichkeit, als Strafgefangener ein Kind zu zeugen), worauf nicht bereits ein allgemeiner Anspruch besteht. Der GH ist daher der Ansicht, dass die Bf. ein Versäumnis des Staates geltend machen, eine positive Verpflichtung zu erfüllen.
Der vorliegende Fall betrifft ein Gebiet, auf dem wenig Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten besteht. Auch die Bf. konnten keinen anderen Staat nennen, der Strafgefangenen ein Recht auf Zugang zu künstlicher Befruchtung gewährt. Den Vertragsstaaten kommt daher ein weiter Ermessensspielraum zu.
Bei der Bestimmung des Bestehens und der Reichweite einer positiven Verpflichtung muss ein gerechter Ausgleich zwischen den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft und den Interessen des Einzelnen getroffen werden.
Wie der GH feststellt, wird Anträgen von Strafgefangenen auf künstliche Befruchtung nur in Ausnahmefällen stattgegeben. Bei der Entscheidung darüber, ob solche Umstände in einem Fall vorliegen, schenken die Behörden einer Reihe allgemeiner Überlegungen besondere Beachtung, die in der Entscheidung des Staatssekretärs wiedergegeben wurden. Wie die Regierung vorbringt, liegen diesen Richtlinien zwei Ziele zugrunde: die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Strafvollzug und das Wohl eines aus einer solchen künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes. Sie dienen damit den allgemeinen Interessen der Gesellschaft.
Es gibt im System der EMRK, wo Toleranz ein anerkanntes Merkmal demokratischer Gesellschaften ist, keinen Raum für einen automatischen Entzug von Rechten Strafgefangener, der bloß darauf beruht, was die öffentliche Meinung verletzen würde. Dennoch anerkennt der GH, dass die Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in den Strafvollzug in der Entwicklung von Richtlinien für den Strafvollzug in Gefängnissen eine berechtigte Rolle spielt. Der GH erachtet es auch als berechtigt, dass die Behörden bei der Entwicklung und Anwendung dieser Richtlinien bestimmte Kriterien heranzogen, die sich auf die Interessen des zu empfangenden Kindes bezogen. Das eigentliche Ziel eines Antrags auf künstliche Befruchtung ist die Zeugung eines Kindes und der Staat trägt positive Verpflichtungen, den wirksamen Schutz und das geistige und materielle Wohl von Kindern sicherzustellen.
Was die Richtlinien selbst betrifft, misst der GH der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass sie im Gegensatz zu den Regelungen, die Gegenstand des Falls Hirst/GB waren, keine generelle Einschränkung des Zugangs Strafgefangener zu künstlicher Befruchtung ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände vorsahen. Entsprechende Anträge wurden vielmehr sorgfältig anhand der Umstände des Einzelfalls und der in dem Schreiben des Staatssekretärs genannten Kriterien geprüft. Diese Kriterien erachtet der GH nicht als willkürlich. Auch stehen sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, die diesen Richtlinien zugrunde liegen. Auch kann nicht behauptet werden, die Prüfung der einzelnen Fälle anhand der dargelegten Kriterien wäre nur theoretisch oder illusorisch. Denn vor dem Court of Appeal war unbestritten, dass der Staatssekretär bereits in bestimmten Fällen den Zugang zu künstlicher Befruchtung gestattet hatte.
Zu prüfen bleibt, ob durch die Anwendung der Richtlinien zur Verweigerung der künstlichen Befruchtung im vorliegenden Fall der zu bewahrende faire Ausgleich verletzt wurde.
Der GH berücksichtigt einerseits die schwierige Situation, in der sich die Bf. befinden. Künstliche Befruchtung stellt die einzige realistische Hoffung dar, ein gemeinsames Kind zu haben, da die ZweitBf. zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entlassung des ErstBf. 51 Jahre alt sein wird. Außerdem wären die beantragten Vorkehrungen für die Behörden weniger beschwerlich als jene, die für eheliche Besuche notwendig sind und die Bf. haben ihre Bereitschaft deutlich gemacht, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Die ZweitBf. hat überdies behauptet, über ausreichende Mittel zum Unterhalt eines aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes zu verfügen. Auf der anderen Seite stellt der GH fest, dass der Staatssekretär sorgfältige Erwägungen über die individuellen Umstände der Bf. – einschließlich der Unwahrscheinlichkeit einer Empfängnis nach der Entlassung des ErstBf. – angestellt hat, bevor er zu der Schlussfolgerung gelangte, diese Faktoren würden durch die anderen genannten Faktoren, wie die Art und Schwere der vom ErstBf. begangenen Straftat und dem Wohl des zu empfangenen Kindes aufgewogen. Diese Entscheidung wurde vom High Court und dem Court of Appeal überprüft, die sie weder als unbegründet noch als unverhältnismäßig beurteilten.
Unter diesen Umständen und angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Behörden zukommt, wurde nach Ansicht des GH nicht gezeigt, dass die Verweigerung der Ermöglichung einer künstlichen Befruchtung im vorliegenden Fall willkürlich oder unbegründet gewesen wäre oder es verabsäumt hätte, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu treffen. Daher liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (4:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bonello; gemeinsames Sondervotum der Richter Casadevall und Garlicki; Sondervotum von Richter Borrego Borrego).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 12 EMRK:
Die Bf. bringen auch vor, die Verweigerung des Zugangs zu künstlicher Befruchtung verletze ihr Recht auf Gründung einer Familie. Die Parteien erstatteten in diesem Zusammenhang die gleichen Vorbringen wie unter Art. 8 EMRK und die Bf. akzeptierten, dass die Feststellung keiner Verletzung unter Art. 8 EMRK zur Schlussfolgerung führen würde, es liege auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK vor. Der GH erinnert daran, dass ein Eingriff in das Familienleben, der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, nicht zugleich eine Verletzung von Art. 12 EMRK begründen kann. Angesichts der Entscheidung des GH unter Art. 8 EMRK trifft diese Schlussfolgerung auch auf die vorliegende Beschwerde zu. Es hat daher keine Verletzung von Art. 12 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bonello; gemeinsames Sondervotum der Richter Casadevall und Garlicki; Sondervotum von Richter Borrego Borrego).
Vom GH zitierte Judikatur:
Silver u.a./GB v. 25.3.1983, A/61, EuGRZ 1984, 147.
Ploski/PL v. 12.11.2002, NL 2002, 260.
Hirst/GB (Nr. 2) v. 30.3.2004, NL 2004, 73; ÖJZ 2005, 195. Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (Große Kammer), NL 2005, 236.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.4.2006, Bsw. 44362/04, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 92) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_2/Dickson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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