OGH 9Nc2/06b

9Nc2/06bTribunal Superior12 de abr. de 2006

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OGH 9Nc2/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann F*****, Schlosser, , vertreten durch Klein Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei W GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der in Graz wohnhafte Kläger erhob die gegen die Beklagte als seine ehemalige Dienstgeberin gerichtete Klage beim Landesgericht Steyr, also beim für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Gericht. Im Laufe des Verfahrens beantragte er die Überweisung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dessen Zuständigkeit gemäß § 50 Abs 1 iVm § 4 ASGG gegeben sei. Die Klage sei nur versehentlich beim Landesgericht Steyr eingebracht worden.

Dieser Überweisungsantrag wurde mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass auch das vom Kläger angerufene Gericht zuständig sei und der Kläger sein Wahlrecht mit der Einbringung der Klage konsumiert habe.

Nunmehr beantragt der Kläger, die Arbeitsrechtssache gemäß § 31 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren. Dies sei zweckmäßig, weil der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Graz habe und die Einbringung der Klage beim Landesgericht Steyr auf einem Versehen beruhe.

Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. Da die im Verfahren beantragte Zeugin und der Geschäftsführer der Beklagten im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaft seien und nur der Kläger außerhalb dessen Sprengel wohne, sei die beantragte Delegierung nicht zweckmäßig.

Das Landesgericht Steyr erachtet die beantragte Delegierung ebenfalls als nicht zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sind (§ 31 Abs 2 JN). Dass der Kläger von der ihm gemäß § 4 Abs 1 lit a ASGG offen stehenden Möglichkeit, die Klage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu erheben, nicht Gebrauch gemacht hat, steht zwar der von ihm beantragten Delegierung nicht zwingend entgegen (8 NdA 1/98), ändert aber nichts daran, dass sein Antrag nur erfolgreich sein kann, wenn die Delegierung eindeutig als zweckmäßig zu beurteilen ist. Davon kann aber - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - hier nicht die Rede sein, weil sowohl die vom Kläger beantragte Zeugin als auch der Geschäftsführer der Beklagten im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnhaft sind und nur der Kläger seinen Wohnsitz in Graz hat.

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