OGH 3Ob47/06t

3Ob47/06tTribunal Superior29 de mar. de 2006

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OGH 3Ob47/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Längle Fussenegger Fetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, wider die beklagte und widerklagende Partei I***** Ltd.,*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch u.a. Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 250.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2004, GZ 4 R 300/05z-17, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2005, GZ 26 Cg 172/04y, 21/05v-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrte den Ersatz des Schadens, der ihr infolge eines notwendig gewordenen Geschäftspartnerwechsels entstanden sei. Sie habe wegen einer Vertragsverletzung der beklagten Partei berechtigterweise den Zusammenarbeitsvertrag für aufgelöst erklärt. Die beklagte Partei begehrte mit ihrer Widerklage Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Vorinstanzen wiesen mit Teilurteil das Klagebegehren ab. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:

Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Regeln über den Werkvertrag oder aber die Rechtsgrundsätze über Dauerschuldverhältnisse anzuwenden sind. Die Revisionsausführungen, dass das Abstellen eines Werkes durch den Besteller nicht rechtswidrig sei und dass die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen zum Rücktritt berechtigen, mögen durchaus zutreffen. Die klagende Partei kann sich für ihren Standpunkt ohnehin auf das festgestellte vertragliche einseitige Auflösungsrecht (P 12. des Vertrags vom 6. April 2004, Beil. /A) berufen. Entscheidungswesentlich sind hier jedoch nur die Fragen, ob die festgestellte Auflösungserklärung der klagenden Partei schon am 4. August 2004, also noch vor dem erst am 13. August 2004 möglicherweise eintretenden Verzug der beklagten Partei mit ihrer Leistungsverpflichtung zur Vorlage eines behördlichen Zertifikats der Schweizer Zulassungsbehörde (für ein Labor zur Herstellung eines Arzneimittels gegen Krebs) zu Recht erfolgte und ob dieser Verzug kausal für den geltend gemachten Schaden, den die Klägerin mit dem notwendig gewordenen Geschäftspartnerwechsel begründet, war. Nach den getroffenen Feststellungen hat die klagende Partei selbst durch die Entfernung eines Geräts aus dem Besitz der beklagten Partei die Erlangung des Zertifikats unmöglich gemacht. Ihr Revisionsstandpunkt, dass dieses Gerät für die behördliche Genehmigung nicht erforderlich gewesen sei und dass die beklagte Partei auf jeden Fall infolge Terminisierung einer Befundaufnahme mit der Behörde erst für den 30. August 2004 in Verzug geraten wäre, ist durch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht gedeckt (vgl dazu die Feststellungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung über eine allenfalls doch mögliche Einhaltung des Termins 13. August 2004 durch die beklagte Partei). Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hat die Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht weiter zu prüfen.

In rechtlicher Hinsicht zeigt die Revision keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung auf.

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