2Nc5/06t•OGH 2Nc5/06t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Georg S*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 1.564,24 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Leopoldstadt das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.
Begründung:
Am 6. 2. 2005 ereignete sich auf der Mallnitzer Landesstraße im Gemeindegebiet Mallnitz ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des gegnerischen Lenkers begehrt der Kläger Schadenersatz. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf seine Parteienvernehmung und die Einvernahme einer ebenfalls in Altlengbach wohnhaften Zeugin; ferner beantragte er die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, berief sich auf die Einvernahme zweier in Mallnitz wohnhafter Zeugen und beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Spittal an der Drau zu delegieren.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen der beklagten Partei im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen, während der Kläger und die von ihm beantragte Zeugin von ihrem Wohnort in Niederösterreich auch nach Wien (wenngleich weniger weit) anreisen müssten. Des weiteren wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
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