14Os11/06h•OGH 14Os11/06h
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvira M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall, 15 StGB, AZ 31 Hv 146/04k des Landesgerichtes Salzburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird gemäß § 285f StPO zur Aufklärung der Diskrepanz zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen und zur allfälligen Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (§ 270 Abs 3 StPO) rückgemittelt.
Gründe:
Nach der Aktenlage wurden die in der Elvira M***** betreffenden Anklage hinsichtlich der Fakten II. 1. und 2. verwechselten Schadensbeträge (S 7/III) vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung vom 20. Jänner 2005 berichtigt (S 70/III). Während laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 2005 ein Schuldspruch im Sinn der Anklageschrift „mit der Modifikation, die in der letzten Hauptverhandlung von der Anklagebehörde vorgenommen wurde", erging (S 153/III), scheinen in der Urteilsausfertigung wieder die in der Anklage genannten Beträge auf (ON 77).
Dem Erstgericht war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung und allfällige Urteilsangleichung aufzutragen (vgl Mayerhofer StPO5 § 270 E 58).
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