10ObS85/05f•OGH 10ObS85/05f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mico S*****, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kostenersatz (EUR 114.996,65), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2005, GZ 10 Rs 52/05y-150, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Umstand, dass die Tatsacheninstanzen einem medizinischen Sachverständigengutachten, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, gefolgt sind und dessen Einschätzung den Feststellungen zugrundegelegt haben, gehört nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163 und RS0043320). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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