1Nc66/05d•OGH 1Nc66/05d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 38.298,59 sA und Feststellung, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Mit der ursprünglich am 28. 9. 2004 beim Bezirksgericht Frohnleiten eingebrachten Eingabe bzw Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 38.298,59 an Schadenersatz mit dem Vorbringen, diesen Betrag habe er für den Unterhalt seiner Kinder aufwenden müssen, weil Unterhaltsbeträge von der unterhaltspflichtigen Mutter trotz Exekutionsführung nicht hereingebracht bzw vom Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft als bestelltem Kurator nicht an ihn als Empfangsberechtigten weitergeleitet worden seien. Mit Verfügung vom 30. 9. 2004 trat das Bezirksgericht Frohnleiten diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ab.
Wie sich aus dem mit dem Kläger am 11. 3. 2005 aufgenommenen Protokoll ergibt, stützt er seine geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nunmehr auch auf angebliche Verfehlungen von Organen des Oberlandesgerichts Graz.
Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderem Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und nur ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 22/00 uva).
Im Hinblick auf vom Kläger angestrengte weitere Amtshaftungsverfahren ist die Delegierung des Landesgerichts Eisenstadt zweckmäßig (siehe 1 Nc 6/05f).
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