13Os53/05a•OGH 13Os53/05a
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 2005, GZ 094 Hv 72/04b-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl G***** des Verbrechens des teils vollendeten (A), teils versuchten (B) gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren (US 40) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die nachstehend Angeführten durch die Vorgabe, er sei in der Lage und bereit, die nachstehend angeführten Bargeldbeträge, welche er als Vorausleistung für die Überweisung großer Bargeldsummen, resultierend aus Erdölgeschäften, benötige, rückzuerstatten, wobei er zumindest teilweise diverse Falsifikate für dieses Erfordernis und die fingierten Hintergrundgeschäfte vorlegte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung „teilweiser falscher" Urkunden, zur Überweisung bzw Herausgabe der nachstehend angeführten Bargeldbeträge, mithin zu Handlungen, welche diese am Vermögen schädigten (A./) bzw geschädigt hätten (B./), wobei der Schaden den Betrag von 50.000 Euro überstieg,
A. verleitet:
I. den Georg D*****
1. ) am 5. August 2003 in Madrid, Spanien, durch Vorlage ua eines selbst angefertigten „Certificate of Non-Criminal Origin" des „FBI" und eines Überweisungsauftrages über 50,500.000 USD auf sein Konto bei der V***** (Korrespondenzbank „D*****") in Verbindung mit der Behauptung, er benötige zum Transfer dieses Bargeldbetrages einen Bargeldbetrag in der Höhe von 35.400 USD für Zertifikate, wonach der angeführte Bargeldbetrag weder aus „Geldwäsche", „Drogenhandel" und „Terroristenfinanzierung" stamme, zur Herausgabe von 36.300 Euro;
2. ) am 25. August 2003 in Wien durch Vorlage von selbst angefertigten Bestätigungen der N***** und der C***** sowie der nigerianischen Finanzbehörden, der S*****, der nigerianischen Polizeibehörden und eines Schecks einer Finanzierungsgesellschaft über 50.000 Euro, in Verbindung mit der Behauptung, er benötige einen Bargeldbetrag in der Höhe von 37.470 USD als Anweisungsgebühr für eine zu erwartende Geldanweisung der C***** in der Höhe von 32 Mio USD, zur Überweisung von 37.470 USD.
3. ) bis 9.) in sieben weiteren Angriffen in Wien zwischen 7. August 2003 und 3. Oktober 2003 durch Vorlage der unter A./ I. 1.) und 2.) angeführten Dokumente in Verbindung mit der Behauptung, zur Abwicklung der oben erläuterten Geschäfte einen Bargeldbetrag in nachgenannter Höhe zu benötigen, zur Überweisung/Übergabe von (richtig:) 17.657,40 USD (Schreibfehler bei Faktum A. /./8.): 250 USD statt 5.250 USD (sh US 14 iVm S 205, 207/II) und 24.000 Euro;
weiters in Wien: in der unter Punkt I. angeführten Art und Weise zur Überweisung bzw Übergabe
II./ von 100.000 Euro im Zeitraum 2003 bis 2004 den Erich W*****;
III./ von 30.000 Euro im Zeitraum März 2003 bis Februar 2004 den Erich A*****;
IV./ von 11.500 Euro im Zeitraum Juli bis November 2003 den Karl
Heinz T*****;
B./ zu verleiten versucht:
I./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende August/Anfang September 2003 in Wien den Peter W***** und andere Verfügungsberechtigte der „Dr. V***** GmbH" durch Vorlage eines selbst angefertigten Einzahlungsbeleges über 22.000 Euro zum Beweis einer Anzahlung für Immobilienkäufe, und zumindest teilweise selbst hergestellter Faxnachrichten der „B*****", der „N*****" und der „Ci*****" in Verbindung mit der Behauptung, er benötige einen Bargeldbetrag in der Höhe von 79.000 USD als Gebühr für die Überweisung von 25 Mio USD, zur Herausgabe von 79.000 USD;
1. ) am 14. September 2004 durch Vorlage eines gestohlenen/gefälschten Schecks der R***** über 80.000 Britische Pfund (117.245 Euro) in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um keine Fälschung und er sei berechtigt, diesen Scheck zu präsentieren, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages in der Höhe von 117.245 Euro;
2. ) am 13. Oktober 2004 durch Vorlage eines gestohlenen/gefälschten Schecks der A***** über 48.000 Euro in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um keine Fälschung und er sei berechtigt, diesen Scheck zu präsentieren, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages in der Höhe von 48.000 Euro;
III./ am 6. November 2003 Verfügungsberechtigte der Ba***** AG durch Vorlage der Fälschung eines Schecks der H***** über 200.000 USD in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um keine Fälschung und er sei berechtigt, diesen Scheck zu präsentieren, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages in der Höhe von 200.000 USD.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Mängelrüge bekämpft aus Z 5 zweiter und dritter Fall die Feststellung des Vorsatzes auf (persönliche) unrechtmäßige Bereicherung und der Absicht in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung als unvollständig begründet und widersprüchlich. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten insbesondere auch des Inhalts, von den ihm (lediglich teilweise) übergebenen Geldbeträgen nicht „gelebt", sondern diese an verschiedene Stellen weitergeleitet zu haben, würde nämlich von den Zeugen T***** („ich habe das Geld Herrn A***** immer bar gegeben, er hat mir das auch bestätigt", S 157/II) und A***** („ich habe einige Zahlungen getätigt in Wiener Neustadt via W*****; ich habe nicht an Herrn G***** gezahlt", S 239/II) bestätigt. Dies sei vom Erstgericht übersehen worden. Schließlich stünde zu der konstatierten inneren Tatseite die Feststellung im Widerspruch, dass der Angeklagte bzw der Zeuge D***** (gemeint: A*****, US 26) in den Jahren 2003 und 2004 W***** Überweisungen an verschiedene nigerianische Personen mit einem den Betrag von 122.640,94 Euro bzw 333.315,22 Euro getätigt habe.
Die Beschwerde übersieht, dass die bezeichneten, im Auftrag des Angeklagten durch den Zeugen A***** vorgenommenen Überweisungen gar nicht den Anklagesachverhalt bzw Urteilsgegenstand betreffen (US 26, 27). Im Übrigen werden mit dem weiteren Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, dieser habe kein vorgelegtes Papier gefälscht und auch nicht gewusst, dass es gefälscht sei, verbunden mit der aktenwidrigen Behauptung, das Erstgericht habe hiezu keine Feststellungen getroffen (vgl demgegenüber US 12 f), keine Begründungsmängel aufgezeigt.
Insoweit die Rüge in der aus dem Zusammenhang gelösten Passage der Entscheidungsgründe, das festgestellte Verhalten des Angeklagten „erfüllt sohin den Tatbestand des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" (US 41), eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) erblickt, übersieht sie, dass es sich dabei lediglich um eine abschließende Zusammenfassung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 39 f) handelt. Die Feststellungen zum als erwiesen angenommenen Sachverhalt aber wurden von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen ohnehin unter eingehender Berücksichtigung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten begründet (US 20 ff). Mit dem Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und der Behauptung, die vom Erstgericht als in sich widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd abgetane Verantwortung des Angeklagten werde durch „diverse Zeugenaussagen" bestätigt, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt; solcherart bleibt die Beschwerde auch unsubstantiiert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen der Wissens- und Willenskomponente für die Annahme „eines das Tatbild der §§ 146 ff StGB erfüllenden" bedingten Vorsatzes, übersieht jedoch die Konstatierungen der (höhergradigen) Vorsatzformen des direkten Vorsatzes nach § 5 Abs 1 erster Fall StGB sowie der Absichtlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB und der Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB (US 10, 14, 15, 18). Sie orientiert sich somit nicht - was auch für die Bestreitung des Betrugsvorsatzes überhaupt gilt - am gesamten Urteilssubstrat.
Indem die gegen die Annahme der „Qualifikationen der §§ 147 und 148 StGB" gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen fordert, ob der Angeklagte „die vorgelegten Urkunden tatsächlich verfälscht oder von dritter Seite erhalten habe" und „sich tatsächlich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen habe wollen", missachtet sie die Feststellungen, wonach der Angeklagte die vorliegenden Betrugsdaten großteils unter Verwendung eigenhändig angefertigter Falsifikate (US 11 bis 13, 16 f) in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14, 40 f). Außerdem unterlässt die Beschwerde mit der Kritik, das Erstgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die inkriminierten Geldbeträge teilweise nicht dem Angeklagten übergeben, sondern dem Zeugen A***** ausgehändigt bzw von diesem auf Konten in Nigeria überwiesen worden seien, eine Befassung mit dem Urteilsgegenstand (sh hiezu die Erörterung der Mängelrüge), teils aber auch die für eine am Gesetz orientierte Darstellung erforderliche methodische Ableitung einer rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz, weil sie nicht erklärt, weshalb dieser Umstand für die Frage des Vorliegens der bezeichneten Qualifikationen entscheidend sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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