OGH 15Os80/05m

15Os80/05mTribunal Superior25 de ago. de 2005

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OGH 15Os80/05m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl-Heinz E***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2005, GZ 18 Hv 6/05m-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Karl-Heinz E***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG (I./ und II./) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (III./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz hat er

„IV./ zwischen 2001 und Frühjahr 2003 in Vorarlberg und der Schweiz nachangeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er Sandra Angelika St***** während ihrer Beziehung zwischen Frühjahr 2002 und Frühjahr 2003 wiederholt Schläge versetzte, wobei diese Prellungen und blutende Wunden davontrug, und indem er Sabrina H***** im Jahr 2001 Schläge ins Gesicht versetzte und im Jänner 2003 gegen eine Wand stieß, wobei sie sich eine Beule und eine blutende Wunde im Mund zuzog."

Die ausschließlich gegen das Unterbleiben einer Subsumtion dieser Taten zu IV./ unter die Qualifikation des § 84 Abs 3 StGB gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.

Der Schöffensenat hat (unter Annahme, alle in Frage stehenden Taten seien ohne begreiflichen Anlass begangen worden) zur Gewaltkomponente festgestellt (US 8), dass der Angeklagte St***** zum einen in mehreren Fällen – in rechtlicher Hinsicht jeweils als noch nicht erhebliche Gewalt beurteilte – Schläge mit der flachen Hand und Stöße versetzte, die zu jeweils leichten Verletzungen führten, zum anderen in einem Fall – in einer als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilten Weise – „attackierte" und gegen das Gesicht schlug, weiters H***** – wiederum unter Annahme des Fehlens erheblicher Gewaltanwendung – „zweimal körperlich attackierte", indem er ihr in einem Fall mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, worauf sie sich in die Zunge biss (und eine blutende Verletzung im Mund erlitt) und sie im anderen Fall derart heftig gegen die Wand stieß, dass sie mit dem Kopf anschlug (und dadurch eine Beule erlitt). Infolge Annahme des Fehlens der Erheblichkeit der Gewalt (außer in einem einzigen Fall) nahmen die Tatrichter daher die (drei derartige Taten voraussetzende) Qualifikation des § 84 Abs 3 StGB als nicht gegeben an. Indem die Rüge der Anklagebehörde hiezu ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet, die festgestellten Tathandlungen wären (gemeint: alle) unter Einsatz beachtlicher physischer Kraft begangen worden und „somit" als Anwendung erheblicher Gewalt zu beurteilen (vgl zu Schlägen mit der flachen Hand und Stößen aber Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 89, Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 57; Fabrizy StGB8 § 84 Rz 89), mangelt es ihr an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Dass die vorliegenden Feststellungen zur Beurteilung der Rechtsfrage nicht ausreichend wären, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

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