OGH 4Ob151/05t

4Ob151/05tTribunal Superior11 de ago. de 2005

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OGH 4Ob151/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Dr. Karl Haas Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Manfred Z, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. April 2005, GZ 1 R 77/05h18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 32 Abs 1 Z 9 GewO fehle und dass sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung berufen habe. Sie macht damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend:

Eine Gesetzesverletzung – wie der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen § 32 Abs 1 Z 9 GewO – bildet einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der – nach Behauptung des Klägers – verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/92 = ÖBl 1994, 17 – CONTACT mwN; 4 Ob 107/03v = ÖBl /21 [Gamerith] – BAUTRÄGERVERTRÄGE ua).

Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 1 UWG kommt es damit allein darauf an, ob die Auffassung des Beklagten mit guten Gründen vertretbar ist, er habe die Dachdeckerarbeiten von dem von ihm als Subauftragnehmer beigezogenen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des § 32 Abs 1 Z 9 GewO ausführen lassen, auch wenn sich dieser auf die fachspezifischen Arbeiten beschränkt und für Hilfstätigkeiten die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Hilfskräfte herangezogen hat. Für die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit dem Gesetz spricht, dass die Arbeiten damit unter der Verantwortung und Leitung eines befugten Gewerbetreibenden durchgeführt wurden.

Dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Bestimmung bisher nicht zu befassen hatte, vermag daher noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich in erster Instanz gar nicht auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung berufen. Mit der Berufung auf die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung wird der Einwand der mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit der behaupteten Gesetzesverletzung erhoben. Dafür genügt es, dass der Beklagte – wie auch hier geschehen (ON 7) – seine Auffassung darlegt, gesetzmäßig gehandelt zu haben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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