OGH 4Ob125/05v

4Ob125/05vTribunal Superior11 de ago. de 2005

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OGH 4Ob125/05v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sharif T*****, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und andere Rechtsanwält in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung eines angemessenen Entgelts (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. April 2005, GZ 5 R 17/05i16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Der Kläger wirft der Beklagten vor, das von ihm entwickelte „Format" (Konzept) der Fernsehsendung „Aus dem Schneider" - bei der prominente Gäste von einem bekannten Friseur bedient würden, mit diesem Gespräche über allgemein interessierende Themen führten und aus ihrem Leben erzählten - ohne seine Zustimmung für die Fernsehserie „Der Friseur" verwendet zu haben.

Die Vorinstanzen haben das auf Unterlassung der Verwertung des zugunsten des Klägers urheberrechtlich geschützten Sendungskonzepts und auf Zahlung eines angemessenen Entgelts lautende Klagebegehren abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspreche die Sendung der Beklagten der nach dem Konzept des Klägers gedrehten Serie nur insoweit, als jeweils ein Friseursalon als Schauplatz gewählt worden sei. Im Übrigen wichen die Serien in ihrem Konzept so erheblich von einander ab, dass - selbst wenn man dem Format des Klägers urheberrechtlichen Schutz zugestehen wollte - keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob das Format einer Fernsehsendung losgelöst von dem auf Grund dieses Formats hergestellten Filmwerk beurteilt werden könne; die Vorinstanzen hätten den erhobenen Plagiatsvorwurf unrichtigerweise nur anhand der beiden Sendungskonzepte beurteilt, ohne auch deren visuelle Gestaltung in Form der Filmwerke (die aufgezeichnet auf Videoband vorgelegt worden seien) bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benützten Werk ein selbstständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbstständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt (4 Ob 273/00a = ÖBl 2001, 279 - CCompass mwN; 4 Ob 221/03h = MR 2004, 117 - Weinatlas). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des § 5 Abs 1 UrhG - oder aber eine selbstständige Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG) vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen (4 Ob 221/03h = MR 2004, 117 - Weinatlas; 4 Ob 201/04v).

Das Unterlassungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf das Sendungskonzept des Klägers und nicht etwa auch auf Rechte des Klägers an Filmen, denen dieses Sendungskonzept zu Grunde liegt. Das Berufungsgericht ist somit der angeführten Rechtsprechung gefolgt, wenn es die beiden (in Schriftform vorliegenden) Sendungskonzepte der Streitteile miteinander verglichen hat. Das dabei gewonnene Ergebnis, es liege zwischen beiden keine Übereinstimmung im Sinne einer Urheberrechtsverletzung vor, wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Frage gestellt. Auch die Schutzfähigkeit eines Fernsehformats im Allgemeinen (vgl dazu etwa BGH, Urteil vom 26. 6. 2003 - I ZR 176/01, KR 2003, 517) wird nicht angesprochen.

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