14Os61/05k (14Os62/05g)•OGH 14Os61/05k (14Os62/05g)
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lazar H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 40 Hv 127/03f-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde wird bewilligt und die mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2005, GZ 14 Os 51/05i-6, verfügte Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde samt Kostenausspruch beseitigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem seine Berufung betreffenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Angeklagte auf die vorstehend angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Lazar H***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB (II.) schuldig erkannt. Danach hat er
I. am 15. Februar (vgl US 13) 1999 in W***** mit dem bereits abgeurteilten Petrak D***** im Einzelnen aufgezählte Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 131.221 S dem Manfred und der Margit R***** „durch Einbruch" (Aufzwängen der Terrassentür eines Wohnhauses; vgl US 13) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
II. am 15. Februar 1999 „am Grenzübergang Walserberg" den durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellten, durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten kroatischen Reisepass des Pero T***** „zum Beweis des Rechts auf Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet und der Tatsache einer anderen Identität durch Bereithalten zu gebrauchen versucht."
Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben worden war (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und wurden vom Obersten Gerichtshof am 7. Juni 2005, AZ 14 Os 51/05i, zurückgewiesen (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz, 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 1], 296 Abs 2 [§ 294 Abs 4] StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wurde zugleich das im Übrigen unberührt gebliebene Urteil in dem zu II. ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
In dem binnen 14 Tagen nach Erhalt der auf die Fristversäumnis hinweisenden Stellungnahme der Generalprokuratur gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur - zugleich nachgeholten - Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde weist der Angeklagte durch Erklärungen seines Verteidigers und einer von diesem als (ansonsten) „äußerst zuverlässig" bezeichneten Kanzleikraft nach, dass es ihm ohne ein ihn selbst oder seinen Vertreter treffendes Versehen nicht bloß minderen Grades durch ein unvorhersehbares Ereignis unmöglich war, die Frist einzuhalten. Bereits an dem der Urteilsverkündung folgenden Tag hatte er demnach seinem Verteidiger den Auftrag zur Anmeldung des Rechtsmittels erteilt. Dieser hinwieder hatte seiner Sekretärin aufgetragen, die Anmeldung für den 15. November 2004 vorzubereiten, und ihr nach Unterfertigung um die Mittagszeit dieses letzten Tages der Anmeldungsfrist ausdrücklich aufgetragen, das Schriftstück bei Gericht persönlich zu überreichen, was die Sekretärin aufgrund eines grippalen Infektes, dessentwegen sie vorzeitig die Kanzlei verließ, vergaß.
Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auch die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung betrifft, ist er durch die Aufhebung des Strafausspruchs obsolet geworden.
Durch die amtswegige Beseitigung des zu II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB ist auch der darauf bezogene Teil der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt.
Im Übrigen aber kommt diesem aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Rechtsmittel Berechtigung nicht zu. Dass das Schöffengericht trotz Auffindung einer am Tatort gesicherten Schuhspur auch am Ort eines anderen Diebstahls sich nicht in der Lage sah, einen „zwingenden Schluss" auf die Begehung dieser anderen Tat zu ziehen, weil „weitere und andere Mittäter nicht auszuschließen" seien (US 18), steht nicht im Widerspruch zum erfolgten Schuldspruch. Welche Folgerungen aber die Erörterung eines Gutachtens und einer kriminaltechnischen Untersuchung hinsichtlich der erwähnten Spur (deren mögliche, indes [nur] nicht erwiesene Zuordnung zum Angeklagten die Beschwerde sogar einräumt) ansonsten zugunsten des Nichtigkeitswerbers ermöglicht hätte, ist nicht erkennbar. Die Angaben des Polizeihauptmeisters M*****, ihm sei anlässlich einer Ausreisekontrolle am Tag der Tat nicht aufgefallen, dass das Passfoto nicht den Angeklagten gezeigt hätte (vgl Bd IV, S 183 f), wurden keineswegs übergangen (vgl US 17). Beweisergebnisse, wonach Dunkelheit (auch) am Ort der Grenzkontrolle eine ordnungsgemäße Ausweiskontrolle verhindert habe, vermag die Beschwerde nicht zu nennen.
Mit dem Vorbringen, „dass der Angeklagte gemäß seiner Verantwortung den Reisepass mit seinem Lichtbild", anhand dessen er von M***** identifiziert (vgl US 13, 17) und wegen der im Fahrzeug mitgeführten Beute mit dem zu I. genannten Diebstahl in Verbindung gebracht worden war, „dem Schlepper zurückgegeben hat", wird offenbar unzureichende Begründung einer entscheidenden Tatsache nicht aufgezeigt. Dass keine DNA-Spuren des Angeklagten sichergestellt worden waren, steht seiner Täterschaft nicht entgegen. Mit den Angaben der in der Hauptverhandlung am 11. November 2004 vernommenen Alibizeugen haben sich die Tatrichter ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der Beweiskraft von „vorgelegten Urkunden des Krankenhauses Belgrad" über angebliche Behandlungstermine (vgl US 14 bis 17).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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