14Os59/05s•OGH 14Os59/05s
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen F***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. März 2005, GZ 34 Hv 4/05z-66, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er am 24. Juli 2004 in Breitbrunn
A) Silvia S***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen
Freiheit wiederholt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er seinen auf einem Feldweg geparkten PKW mit der Zentralverriegelung versperrte, sich auf die am Beifahrersitz mitfahrende Silvia S***** legte und sie mit seinem überlegenen Körpergewicht niederdrückte, sie mit beiden Händen würgte, wobei er mit dem Daumen fest ihren Kehlkopf drückte, ihr dann ihre Stretchhose herunterzog, ihren Stringtanga zerriss sowie ihr einen Tampon aus der Scheide zog und dann
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten, alkoholisierungsbedingt keine Erinnerung an den Vorfall zu haben, eingehend auseinandergesetzt, sie aber insbesondere mit Blick auf das Sachverständigengutachten Dris. H***** sowie auf die Aussagen mehrerer Zeugen als bloße Schutzbehauptung verworfen (US 15 f).
Das Vorbringen, anstelle des von den Tatrichtern herangezogenen „Mittelwerts" von 2,4 ‰ Blutalkoholgehalt hätte vom maximalen Wert von 2,85 ‰, den der Sachverständige lediglich aufgrund der Aussage des Angeklagten ermitteln konnte (S 37/II), ausgegangen werden müssen, weil das Ausmaß der Alkoholisierung für die Strafbemessung von Bedeutung sei, spricht keine für die Klärung der Schuldfrage entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an.
Mit gewissen Divergenzen in den Aussagen des Tatopfers haben sich die Erkenntnisrichter ausführlich auseinandergesetzt (US 10 bis 16), diese aber logisch und empirisch einwandfrei auf teils alkoholbedingte Reduktion des Zeitgefühls, den mehr als dreimonatigen Zeitraum zwischen den Vernehmungen und die durch Aufregung und Angst geminderte Wahrnehmungsfähigkeit zurückgeführt. Wann und wie der Angeklagte die Zentralverriegelung des Fahrzeugs betätigte, betrifft demgegenüber ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie der Umstand, dass die Geschädigte das Würgen erst über Vorhalt der Untersuchungsrichterin schilderte. Warum einem solchen Hautabschürfungen im Halsbereich (Krankengeschichte S 179/I) entgegenstehen sollten, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, mögen auch für ein Langzeitwürgen charakteristische Stauungsblutungen im Kopfbereich nicht aufgetreten sein (S 45/II).
Einem weiteren Einwand der Beschwerde zuwider, die Entfernung des Tampons stelle einen „doch sehr wesentlichen Teil des dem Angeklagten vorgeworfenen Tatgeschehens" dar, bedurfte dieser Vorgang im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner Erörterung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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