OGH 10ObS49/05m

10ObS49/05mTribunal Superior9 de ago. de 2005

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OGH 10ObS49/05m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Neumayr und Dr.Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Dr.Erwin Blazek (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, vertreten durch Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in Krems, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße8486, 1051Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Februar2005, GZ10Rs7/05f10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Oktober2004, GZ7Cgs113/04g6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am 22.7.1947 geborene Klägerin hat zum Stichtag 1.12.2003 387 Versicherungsmonate für Wartezeit und für Leistung, davon 362Beitragsmonate, erworben. In den letzten 300Kalendermonaten vor dem Stichtag - also in der Zeit vom 1.12.1978 bis zum 30.11.2003 - hat sie 197Beitragsmonate erworben.

Von Jänner 2002 bis zum 30.11.2002 war die Klägerin durchgehend als Angestellte nach dem ASVG pflichtversichert. Am Montag, 2.12.2002, hielt sich die Klägerin, die damals über einen Wohnsitz in Wien und einen im Waldviertel verfügte, im Waldviertel auf. Sie war an diesem Tag krank und bettlägerig und konnte daher keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und sich auch nicht arbeitssuchend melden, weil für sie damals das Arbeitsmarktservice im 160 km entfernten Wien zuständig war.

Am Dienstag, 3.12.2002, fuhr die Klägerin nach Wien und meldete sich dort arbeitssuchend. Ab diesem Tag bezog sie Arbeitslosengeld.Vom3.12. 2002 biszum30.11. 2003 hat sie durch 363Kalendertage (=51Wochen und 6Tage) Arbeitslosengeld bezogen.

Mit Bescheid vom 10.3.2004 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag der Klägerin vom 12.9.2003 auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit abdem1.12. 2003 abgelehnt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit im gesetzlichenAusmaßabdem 1.12.2003 statt. §131aAbs2GSVG in derbis31.12. 2003 geltenden Fassung sei ausdehnend dahin zu interpretieren, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin infolge Krankheit gehindert gewesen sei, sich rechtzeitig arbeitslos zu melden und nur um einen Tag zu wenig Arbeitslosengeld bezogen habe, dieser fehlende Tag als neutrale Zeit zu werten sei, weshalb die Klägerin die speziellen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspensionbei Arbeitslosigkeitzum 1.12.2003 erfülle.

Das Berufungsgerichtgab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinnab.ZumStichtag1.12. 2003 habe die Klägerin die besonderen Leistungsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, da sie - entgegen§131aZ3GSVGin derbiszum31.12.2003 geltenden Fassung - innerhalbderletzten15MonatevordemStichtag (1.12.2003) nicht mindestens 52Wochen lang wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung als besondere Anspruchsvoraussetzung sei unter anderem das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß §234 Abs1 Z6 lit b ASVG gleich gestanden, wenn der/die Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag - so wie die Klägerin - mindestens 180Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworbenhabe(§131aAbs2Z7GSVG in der biszum31.12. 2003 geltenden Fassung). Entscheidend sei somit die Frage, ob der Montag,2.12. 2002, für die Klägerin als zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Arbeitslosigkeit wirksame neutrale Zeit gemäß§234Abs1Z6 lit b ASVG gewertet werden könne. Diese Bestimmung besage, dass Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31.12.1945 als arbeitslos gemeldet gewesen, jedoch vom Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen gewesen sei, als neutrale Monate im Sinne der gesetzlichen Pensionsversicherung zu werten seien. Die Klägerinseiam 2.12.2002 jedenfalls noch nicht arbeitslos gemeldet gewesen, sodass eine Berücksichtigung dieses Tages als gleichwertige neutrale Zeit aufgrund der vorgebrachten und auch festgestellten krankheitsbedingten Verhinderung nur im Wege des Analogieschlusses möglich wäre. Bei der gesetzlichen Festlegung der neutralen Monate in §234 ASVG handle es sich um eine taxative Aufzählung, wobei von den dort definierten neutralen Zeiten in der ebenfalls taxativenAufzählungdes§131a Abs2 GSVG (inderbiszum31.12. 2003 geltenden Fassung) wiederum nur ganz bestimmte neutrale Zeiten, dabei unter anderem auch neutrale Zeitengemäß §234Abs1Z6 lit b ASVG, übernommen worden seien. Ein Analogieschluss könne jedoch für den einen Tag, an dem die Klägerin an der erstmaligen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber habe aus sozialpolitischen Gründen in äußerst kasuistischerWeise in§234 ASVG Zeiten, während derer der Versicherte gegen seinen Willen oder ohne eigenes Verschulden aus in seiner Person gelegenen Gründen gehindert gewesen sei, der Versicherung anzugehören, als zu seinen Gunsten nicht schädliche Zeiten (also neutrale Zeiten) anerkannt. Zudem habe die Aufzählung der dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleichgestelltenZeiten in§131aAbs2GSVG(inderbiszum31.12.2003 geltenden Fassung) davon nur bestimmte neutrale Zeiten übernommen. Ein allgemeines Prinzip, jegliche Zeiten, während derer ein Versicherter krankheitsbedingt oder durch sonstige unverschuldete Hinderungsgründe einer Versicherung nicht angehören konnte, als zu seinen Gunsten unschädliche Zeiten zu werten, könne daraus nicht erkannt werden. Wenn der Gesetzgeber durch die Verweisung auf§234Abs1Z6 lit b ASVG darauf abstelle, dass ein Versicherter arbeitslos gemeldet gewesen sei, jedoch vom Bezug einer Geldleistung aus von ihm unverschuldeten Gründen ausgeschlossen gewesen sei, zeige dies deutlich, dass damit Fälle erfasst werden sollen, in denen ein Versicherter der Vermittlungstätigkeit der Arbeitslosenversicherung durch erfolgte Meldung zur Verfügung gestanden sei. Ein Versicherter, der sich - aus welchem Grund auch immer - noch nicht arbeitslos gemeldet habe, stehe dem gegenüber der Vermittlungstätigkeit noch nicht zur Verfügung. Dieses Argument werde auch nicht durch die krankheitsbedingte Verhinderung entkräftet, da die Träger der Arbeitslosenversicherung mit den konkreten Arbeiten zur Vermittlung eines Versicherten regelmäßig vor der letztlichen Bekanntgabe einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit an den Arbeitslosen beginnen würden (Erfassung der körperlichen Fähigkeiten und Qualifikationen eines Arbeitslosen, Abgleichung mit dem Stellenprofil von angebotenen Arbeitsplätzen). Der gegenständliche Zeitraum der krankheitsbedingten Verhinderung der Versicherten an der erstmaligen Arbeitslosmeldung sei daher nicht als Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Aufzählung der dem Arbeitslosengeldbezug gleichgestellten Zeiten zu beurteilen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts das Antragsprinzip herrsche.Gemäß §17Abs1 und§46Abs1 AlVG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) gebühre Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung; der Anspruch sei vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Meldung als arbeitssuchend sei somit zur Realisierung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unbedingt erforderlich. Ein vor der tatsächlich erstmaligen Geltendmachung beginnender Leistungsbezug sei nur vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfüllt gewesen seien und der Arbeitslose seinen Anspruch am darauf folgenden Werktag geltend gemacht habe (§17 Abs2 AlVG in der biszum31.12. 2004 geltenden Fassung). Die Möglichkeit, den Leistungsbezug aus anderen Gründen vorzuverlegen, habe das AlVG nicht gekannt. Dementsprechend sei etwa auch eine krankheitsbedingt verspätete Geltendmachung von Arbeitslosengeld - anders als imFalle derin§46Abs1 AlVG ausdrücklich genannten krankheitsbedingt verspäteten Abgabe des Antragsformulars - vom VwGH als unerheblich beurteilt worden. Dieses über Jahrzehnte geltende und streng normierte Antragsprinzip sei erst mit Wirkung ab 1.1.2005 dahingehend modifiziert worden, dass Arbeitslosengeld ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, wenn die Arbeitslosmeldung unverzüglich nach Kenntnis der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgtsei(§17Abs1 AlVG in derab1.1. 2005 geltenden Fassung). Mit der Definition der neutralenZeiten in§234Abs1Z6 ASVG und der Aufzählung der einem Arbeitslosengeldbezug gleichzustellendenZeitenin§131aAbs2 GSVG(inder biszum31.12. 2003 geltenden Fassung) habe der Gesetzgeber offensichtlich auf System und Inhalt des AlVG Bezug genommen. Die Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherterwenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen sei, mit Zeiten eines tatsächlichen Arbeitslosengeldbezuges oder mit Zeiten, während derer der Versicherte nach erfolgter Arbeitslosmeldung von einem Geldleistungsbezug unverschuldet ausgeschlossen gewesen sei, würde den einschlägigen Bestimmungen des AlVG widersprechen. Im Übrigen treffe weder die beklagte Partei noch den Träger der Arbeitslosenversicherung eine Verletzung der ihnen obliegenden Anleitungs- und Betreuungspflichten.

Somit habedieKlägerinzumStichtag 1.12.2003 keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Diese Pensionsleistungseijedochmit BGBlI2003/71 mitAblaufdes31.12.2003aufgehoben worden.Die bis zum 31.12.2003 geltende Rechtslage sei nur für Personen weiterhin anwendbar, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten, wenn der Stichtag vor dem 1.1.2004 liege (§298 Abs8 GSVG). Auch eine Stichtagsverschiebung aufgrunddesweiterlaufenden BezugesvonArbeitslosengeld überden1.12. 2003 hinaus führe für die Klägerin daher nicht zu einem Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, weil diese Pensionsleistungzum1.1. 2004 als nächstfolgenden Stichtag nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit derStreichungdervorzeitigenAlterspension beiArbeitslosigkeitmit31.12. 2003 habe der Gesetzgeber das so genannte Übergangsgeld als besondere Leistung für ältere Personen im Bereich der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§39a AlVG). Die Klägerin habe diese Leistung offensichtlich auch beantragt.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation einer krankheitsbedingten Verhinderung an der erstmaligen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als neutrale Zeit, insbesondereim Sinnedes§234Abs1Z6 lit b ASVG, fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der gesamten Rechtsordnung als wesentlicher Grundsatz immanent sei, dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen sollten. Die Klägerin sei am 2.12.2002 aufgrund ihrer Krankheit sowieso nicht vermittelbar gewesen, weshalb es bedeutungslos sei, ob sie den Antrag bereits am 2. oder erst am 3.12.2002 gestellt habe. §234 Abs1 Z6 ASVG sei im Übrigen im Zusammenhang mit§234Abs1 Z5 ASVG zu sehen, wo explizit auf Zeiten eines Krankengeldbezuges abgestellt werde. Auch das Antragsprinzip sei in der Arbeitslosenversicherung bis 31.12.2004 nicht lückenlos verwirklicht gewesen. Insgesamt sei von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Aufzählung von als neutral iSd §131a Abs2 Z7 GSVG geltenden Zeiten auszugehen. Es wäre auch als völlig unbillig und als unerträglicher Formalismus zu sehen, der Klägerin die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu verwehren. Sollte ein Analogieschluss nicht zulässig sei, stehe der Klägerin die Leistung ab 1.1.2004 zu, weil gemäß §607 Abs8 ASVG die am 31.12.2003 geltende Rechtslage auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten, dann weiter anzuwenden sei, wenn der Stichtag vordem1.1. 2004 liege.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.

Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§510 Abs3 Satz2 ZPO) und den Revisionsausführungen zu entgegnen, dass für die Klägerin die begehrte Leistung nur ab dem Stichtag1.12. 2003 in Betracht kommt, da Stichtag immer ein Monatserster ist (§113Abs2 GSVG; ebenso §223Abs2 ASVG) und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit Ablaufdes31.12.2003 aufgehoben wurde (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBlI 2003/71). Die frühere Rechtslage wäre auf die Klägerin nur anwendbar, wenn sie bereitsvor dem 1.1.2004 - also spätestensmitStichtag1.12. 2003 - einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erworben hätte (§298Abs8 GSVG), was aber nicht der Fall ist.

Unzweifelhaft hat die Klägerin den von§131aAbs1 Z3 GSVG geforderten mindestens 52wöchigen Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt (§131a GSVG wirdjeweils inderbis31.12.2003 geltenden Fassung zitiert).§131aAbs2 GSVG stellt ganz bestimmte Zeiten dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich: So wird etwa seit dem Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996 (BGBl 1996/153) die Zeit der reinen Vermittlungsvormerkung einbezogen (AB 64 BlgNR 20. GP 3), während die von der Revisionswerberin angesprochenen Zeiten des Krankengeldbezugesnach §234Abs1Z5 ASVG nicht gleich gestelltsind. Zu§234 Abs1Z6 ASVG hat seinerzeit bereits das OLG Wien ausgeführt, dass ihre Anerkennung als neutrale Zeit eine Meldung als arbeitslos voraussetzt (SVSlg 25.754).

Vor diesem Hintergrund ist der ausführlich begründeten Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, dass eine Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherterwenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen ist, mit Zeiten eines tatsächlichen Arbeitslosengeldbezuges oder mit Zeiten, während derer der Versicherte nach erfolgter Arbeitslosmeldung von einem Geldleistungsbezug unverschuldet ausgeschlossen gewesen ist, nicht in Betracht kommt. Ein „der gesamten Rechtsordnung immanenter Grundsatz", dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen dürften, besteht nicht, wie insbesondere auch die Bestimmung des§46Abs1 und 3 AlVG in der im Dezember 2002 geltenden Fassung zeigt, wonach im Fall von Krankheit die Abgabe des Antragsformulars durch einen Vertreter erfolgen kann; eine Rückbeziehung auf ein früheres Antragsdatum ist dagegen nicht vorgesehen (auch nicht inAbs3; vgl VwGH 97/08/0583 = ARD 4933/23/98).

Damit muss die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruhtauf§77Abs1 Z2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

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