1Ob133/05y•OGH 1Ob133/05y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau sowie Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lambert *****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 7.000 EUR s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juli 2003, GZ 2 R 94/03w-14, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. März 2003, GZ 6 Cg 285/02b-10, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 18. November 2003 in der Rechtssache C-541/03 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgezogen.
2. Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird wieder aufgenommen.
Begründung:
1. Mit Schreiben des Kanzlers des EuGH vom 2. 6. und 27. 7. 2005 wurde - unter Übersendung einer Abschrift des in der dortigen Rechtssache C-136/03 ergangenen Urteils des EuGH vom 2. 6. 2005 - um Mitteilung ersucht, ob das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 18. November 2003 zu AZ 1 Ob 258/03b im Hinblick auf das zuvor zitierte Urteil noch aufrecht erhalten werde. Die vom EuGH mit Urteil vom 2. Juni 2005 erledigte Rechtssache C-136/03 betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen des unter den Zahlen EU 2003/001, 0002-1 (99/21/0018, 2002/21/0067) anhängigen Verfahrens. Die dort zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage 1 ist ident mit jener, die dem EuGH zur Vorabentscheidung in diesem Rechtsstreit vorgelegt wurde. Eine Frage, wie sie dort unter Punkt 2 gestellt wurde, konnte im Anlassfall unterbleiben, da es sich beim Kläger um keinen türkischen Staatsangehörigen handelt. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der in beiden Vorabentscheidungsverfahren formulierten Fragen ist die Aufrechterhaltung des im Spruch bezeichneten Vorabentscheidungsersuchens als Voraussetzung für die über die Revision der beklagten Partei noch zu treffende Sacherledigung nicht geboten.
2. Nach Zurückziehung des unter 1. erörterten Vorabentscheidungsersuchens ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen (vgl 10 ObS 103/01x = SZ 74/84).
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