12Os55/05p•OGH 12Os55/05p
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas Pu***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. März 2005, GZ 22 Hv 8/05a-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard P*****, Thomas Pu***** und Silvana M***** auf Grund des jeweils stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen jeweils des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 zweiter Fall StGB, und zwar Gerhard P***** als unmittelbarer Täter und Thomas P***** sowie Silvana M***** jeweils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Der gegen den ihn betreffenden Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas Pu***** kommt keine Berechtigung zu.
Insoweit die Fragerüge die Stellung einer Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten reklamiert, er habe keine Aufpasserdienste geleistet, sondern sei weggelaufen, als Gerhard P***** gerade im Begriff war, das als Tatort in Aussicht genommene Geschäft zu betreten, vernachlässigt sie zunächst den Prozessgesetzen zuwider die weiteren Beitragshandlungen, nämlich die Vereinbarung der Teilung und der gemeinsamen Verwendung der Beute zum Suchtgifterwerb, die Übergabe von Latexhandschuhen, einer Kapuzenjacke, eines Schals und einer Haube (zur Tatausführung) sowie des (in der Folge als Tatwaffe verwendeten) Küchenmessers, die Auswahl des Tatortes, die Begleitung des unmittelbaren Täters zum Tatort sowie die Beobachtung desselben zusammen mit diesem (US 6), die sämtliche vom thematisierten „Weglaufen" unberührt bleiben. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, weshalb - entgegen dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 1 zweiter Fall StGB - bei der Beurteilung der strafbefreienden Wirkung eines Rücktritts vom Versuch im Falle mehrerer Tatbeteiligter bereits die bloße Aufgabe der Mitwirkung an der Tat durch einen von ihnen - ohne (hier) deren Verhinderung - den herangezogenen Strafaufhebungsgrund herstellen sollte.
Die Argumentation, wonach die Bezugnahme auf die (den diesbezüglichen Anklagevorwurf leugnende) Einlassung des Nichtigkeitswerbers, dass „auch nie gemeinsam ein Tatplan festgelegt wurde", die Stellung einer Zusatzfrage eröffne, missachtet sinnfällig die die thematisierte Fragestellung an die Geschworenen und die Beantwortung der Fragen ausschließlich regelnden Bestimmungen der §§ 313, 330 Abs 2 StPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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