3Fsc2/05g•OGH 3Fsc2/05g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ablehnung, infolge Fristsetzungsantrags des Antragstellers den Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt, dem Oberlandesgericht Linz eine Frist von vier Wochen zur Entscheidung über den von ihm am 22. Dezember 2004 eingebrachten Ablehnungsantrag zu setzen.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG vor. Der Ablehnungsantrag sei am 10. März 2005 mit AV erledigt worden.
Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller lehnte mit dem am 23. Dezember 2004 eingebrachten Antrag die Richter des Oberlandesgerichts Linz Dr. Hubner, Dr. Moser und Dr. Krichbaumer ab. Das Oberlandesgericht Linz hielt mit AV vom 10. März 2005 fest, dass infolge Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Antrags eine Entscheidung über die Ablehnung dieser Senatsmitglieder zu entfallen habe.
Da ständig und rechtsmissbräuchlich erhobene Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (EvBl 1989/18; Ballon in Fasching2 I § 24 JN Rz 3; Mayr in Rechberger2 § 24 JN Rz 1), ersetzt diese Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Linz, deren inhaltliche Richtigkeit einer Überprüfung im Fristsetzungsverfahren nicht unterliegt, die Fassung eines ausdrücklichen Beschlusses. Da somit keine Säumnis vorliegt, ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.