1Ob160/05v•OGH 1Ob160/05v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1) Artur Immanuel G*****, geboren am , und der Minderjährigen 2) Cyrill Nikolaus G, geboren am *****,
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 8. 9. 2004 beantragten die anwaltlich vertretenen Kinder des Revisionsrekurswerbers, ihren Geldunterhalt zu erhöhen, und zwar auf monatlich je 600 EUR ab 1. 9. 2004 für Artur (vorheriger Unterhalt 580 EUR), Cyrill (vorheriger Unterhalt 510 EUR) und Ginevra (vorheriger Unterhalt 510 EUR) sowie auf monatlich 424,20 EUR ab 1. 9. 2004 für Viola (vorheriger Unterhalt 330 EUR). Dieser Antrag (ON 13) enthält auch folgende Wendung:
„Unter Anrechnung der Familienbeihilfe errechnet sich der monatliche Unterhalt für die ersten drei Genannten mit je 600 EUR und für die mj Viola ... mit 424,20 EUR. Diese Unterhaltsbeträge liegen unter dem vereinbarten Unterhalt (gesetzlicher abzüglich eines Prozentpunktes). Auf diese wird daher die Anhebung des Unterhalts beantragt."
Das Erstgericht gab den Erhöhungsbegehren aller Kinder zur Gänze statt. Es hatte nach der „Prozentsatzmethode" unter Anrechnung des Kinderabsetzbetrags und eines Teils der Familienbeihilfe Unterhaltsbeträge von monatlich je 611,45 EUR für die drei älteren Kinder und von 431,61 EUR für das jüngste Kind errechnet. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte es mit dem Beschluss vom 7. 6. 2005 dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „zur Frage des Umfanges der amtswegigen Wahrnehmung über die in § 55 Abs 3 AußStrG aufgezählten Mängel hinaus" mangle. Im angefochtenen Beschluss hatte das Rekursgericht u. a. ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Prozentsätze ist dem Erstgericht insofern ein Versehen unterlaufen, als es offenbar übersehen hat, dass die Kindesvertretung im Unterhaltserhöhungsantrag deutlich nur die Anhebung der Unterhaltsbeträge auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch minus einem Prozentpunkt begehrt. Das Erstgericht hat durch Nichtberücksichtigung des Abzuges von jeweils einem Prozentpunkt zwar gegen die auch im außerstreitigen Verfahren anwendbare Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen, in dem es mehr (einen höheren Prozentsatz) zugesprochen hat, als begehrt war. Nach ständiger Rechtsprechung bildet aber ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung keine Nichtigkeit, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar. Einem solchen kann das Rechtsmittelgericht nur aufgrund einer Mängelrüge Beachtung schenken, eine derartige Rüge ist aber dem gesamten Rekursvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Unterhaltsbemessung zu verbleiben hat."
Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Auf Grund der Anträge der Kinder war unmissverständlich klar, auf welche Beträge deren monatlicher Unterhalt erhöht werden sollte. Das Erstgericht entsprach diesen Anträgen, ohne sie zu überschreiten. Daran ändert die Wendung „Diese Unterhaltsbeträge liegen unter dem vereinbarten Unterhalt (gesetzlicher abzüglich eines Prozentpunktes)" entsprechend dem Wortlaut des die Anträge enthaltenden Schriftsatzes nichts. Einerseits wurde damit nicht offen gelegt, welche Prozentsätze des Nettoeinkommens des Vaters als aktuelle gesetzliche Unterhaltsansprüche der Kinder angesehen werden, andererseits wurde im Folgesatz verdeutlicht, dass jedenfalls die in den Anträgen konkret bezeichnete Unterhaltserhöhung zuerkannt werden soll. Angesichts dessen ist für den erkennenden Senat - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht zu erkennen, dass das Erstgericht in Verletzung des § 36 Abs 4 erster Satz AußStrG - der „Parallelbestimmung zu § 405 ZPO" (RV 224 BlgNR 22. GP 43) - das Antragsbegehren überschritten habe. Demnach hängt die Entscheidung nicht von der Lösung jener Rechtsfrage ab, derentwegen das Gericht zweiter Instanz den Revisionsrekurs nachträglich doch zuließ. Im Revisionsrekurs wird im Übrigen nur noch geltend gemacht, der mj. Ginevra wäre nicht bereits ab dem 1. 9. 2004, sondern erst ab der Vollendung ihres 15. Lebensjahrs - somit erst ab dem 18. 11. 2004 - ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 22 % des väterlichen Nettoeinkommens als Ausgangswert vor dessen wegen konkurrierender Unterhaltspflichten erforderlichen Reduktion zugestanden. Damit wird gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufgeworfen, ist doch dem Gesetz ein fixes Prozentsatzsystem für die Unterhaltsbemessung, das überdies auch noch in den für unterschiedliche Anspruchshöhen nach Altersgrenzen maßgebenden Stichtagen unverrückbar wäre, nicht zu entnehmen. Eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Vorinstanzen, die aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt im Anlassfall nicht vor.
Der Revisionsrekurs ist nach allen bisherigen Erwägungen zurückzuweisen. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 71 Abs 3 AußStrG auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
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