OGH 15Os59/05y

15Os59/05yTribunal Superior28 de jul. de 2005

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OGH 15Os59/05y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. November 2004, GZ 3 U 312/04w-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, Staatsanwalt Mag. Bacher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. November 2004, GZ 3 U 312/04w-6, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 53 Abs 1 und 3 StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegende Antrag des öffentlichen Anklägers vom 9. November 2004 abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Mai 2004, GZ 14 Hv 59/04m-6, wurde Roland M***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) und Abs 2 Z 1 SMG sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 16. Juli 2003, AZ 5 U 181/02s, zu einer bedingt nachgesehen Zusatzfreiheitsstrafe von viereinhalb Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 9. November 2004, GZ 3 U 312/04w-6, wurde über ihn wegen eines am 15. Oktober 2003 verübten Betruges nach § 146 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten verhängt. Mit zugleich gefasstem, ebenfalls unbekämpftem Beschluss sah das Bezirksgericht vom Widerruf der früheren bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 „Abs 2" (gemeint: Abs 3) StGB die Probezeit auf fünf Jahre.

Dieser Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben steht, wie der Generalprokurator in der deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Voraussetzung des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht aus Anlass einer neuerlichen Verurteilung nach § 53 Abs 1 StGB, aber auch einer Probezeitverlängerung nach § 53 Abs 3 StGB ist die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit oder in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist, begangenen strafbaren Handlung (vgl § 53 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB).

Die Probezeitverlängerung wegen einer vor der bedingten Strafnachsicht verübten strafbaren Handlung war daher - wie der Bezirksrichter im Nachhinein selbst erkannte - unzulässig. Mit der Feststellung der dem Verurteilten zum Nachteil gereichenden Gesetzesverletzung war die Aufhebung des Beschluss und die Abweisung des auf die gesetzwidrige Entscheidung gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

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