2Nc32/05m•OGH 2Nc32/05m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Mag. Ulrike Werner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Karl O*****, und 2. D***** AG, *****, beide vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, wegen EUR 720,70 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gleisdorf bestimmt.
Begründung:
Am 2. 3. 2005 ereignete sich in Gleisdorf ein Verkehrsunfall, an welchem der Sohn der Klägerin und der Erstbeklagte mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten begehrt die Klägerin als Halterin des Klagsfahrzeuges Schadenersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf ihre Parteienvernehmung und auf „Zeugen"; ferner beantragte sie die Einholung eines Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, beriefen sich auf die Parteienvernehmung des Erstbeklagten und beantragten die Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Gleisdorf zu delegieren. Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus. Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Erstbeklagte im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnt, während die Klägerin von ihrem Wohnort im Burgenland auch nach Wien anreisen müsste. Des weiteren wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).
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