OGH 1Nc62/05s

1Nc62/05sTribunal Superior18 de jul. de 2005

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OGH 1Nc62/05s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob S*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 1,169.071,63 sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Wie sich aus dem mit dem Kläger am 23. 6. 2005 aufgenommenen Protokoll ergibt, leitet er seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer - seiner Ansicht nach - unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 6. 12. 1993, 10 Bs 355/93, ab (AS 96 ff). Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).

Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

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