OGH 4Ob123/05z

4Ob123/05zTribunal Superior12 de jul. de 2005

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OGH 4Ob123/05z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stiftung W*****, diese vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. Wolfgang H*****, vertreten durch Mag. Christoph Brogyányi, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen 35.118,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2005, GZ 39 R 175/04f-97, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. März 2004, GZ 45 C 514/98t-87, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Auf die Frage, ob der Nebenintervenient nach Auflösung seines Dienstverhältnisses zur Klägerin noch als ihr Erfüllungsgehilfe tätig werden und daraus einen aus dem Baukostenzuschuss zu deckenden Entgeltanspruch erwerben konnte, kommt es nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen nicht an. Danach war zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten nie die Rede davon, dass die Verpflichtung zur Fertigstellung der Liftanlage auf den Nebenintervenienten übergehen sollte. Die klagende Partei hatte auch die Fertigstellung durch Subunternehmer, örtliche Bauplaner und sonstige Auftragnehmer vorgenommen, die teils von der Klägerin, teils von der Beklagten aus dem Baukostenzuschüssen bezahlt wurden. Dass der Nebenintervenient - wie er in seinem Anforderungsschreiben an das Amt der NÖ Landesregierung vom 19. 11. 1995 ausführte - „persönlich die Gesamtrestzahlung für die Herstellung der Personenaufzüge übernommen" hätte, steht nicht fest. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Errichtung und Finanzierung der Liftanlagen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stand und ob dementsprechend durch den Vergleichsabschluss vom 21. 9. 1995 und durch die Abtretung der Mietrechte an den Nebenintervenienten nicht nur das Mietrecht am ausgebauten Dachboden selbst, sondern auch der Anspruch der Klägerin auf den restlichen Baukostenzuschuss an den Nebenintervenienten überging. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung über die Errichtung der Aufzugsanlage als selbstständigen und vom Mietvertrag unabhängigen Vertrag beurteilt. Sie sind bei Auslegung des vor dem Arbeits- und Sozialgericht geschlossenen Vergleichs zur Auffassung gelangt, dass damit nur die Mietrechte der Klägerin übergegangen seien, nicht aber auch deren Anspruch auf restlichen Baukostenzuschuss auf den Nebenintervenienten. Ihre Auffassung steht mit den Auslegungsgrundsätzen in Einklang. Ob die getroffenen Vereinbarungen auch anders verstanden werden könnten, hat keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung.

Zur Verjährungsfrage hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen auch die Erwirkung der Benützungsbewilligung umfassten und diese (nach einer Reihe von Verbesserungen) erst im März 1996, somit noch in der Dreijahresfrist vor Klageeinbringung, erteilt wurde. Seine Auffassung - wonach der Klageanspruch nicht verjährt sei - bedeutet damit keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal der Revisionswerber im Verfahren selbst vorbrachte (ON 78), die Aufzugsanlage sei nach Beseitigung der letzten Mängel erst am 6. 12. 1995 fertiggestellt worden. Vor diesem Zeitpunkt wäre es daher der Klägerin gar nicht möglich gewesen, den - noch nicht an Professionisten ausbezahlten - restlichen Baukostenzuschuss in Anspruch zu nehmen. Billigt man der Klägerin eine Frist für die Überprüfung der Rechnungen nach Fertigstellung der Anlage zu, wäre sie daher frühestens Anfang 1996 in der Lage gewesen, den restlichen Baukostenvorschuss von der Beklagten abzufordern.

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