4Ob112/05g•OGH 4Ob112/05g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag. Franz G*****, GZ 1 P 97/96k des Bezirksgerichts Korneuburg, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (undatierte) Eingabe des Betroffenen (beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 6. Juli 2005) wird dem Bezirksgericht Korneuburg zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 30. November 2004 nahm das Bezirksgericht Korneuburg eine Umbestellung in der Person des für den Betroffenen bestellten Sachwalters vor. Diesen Beschluss bestätigte das Landesgericht Korneuburg am 11. Jänner 2005. Einen dagegen vom Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2005 zu GZ 4 Ob 112/05g mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurück.
Mit der aus dem Spruch ersichtlichen, von ihm selbst verfassten Eingabe strebt der Betroffene die „Nichtigerklärung" der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs an. Sie sei von ausgeschlossenen bzw mit Erfolg abgelehnten Richtern gefällt worden; er sei im vorangegangenen Verfahren nicht vertreten gewesen; es lägen die Voraussetzungen nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO vor; er sei nunmehr in Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln gelangt, deren Vorbringen bzw Benützung im früheren Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.
Bei der Eingabe des Betroffenen handelt es sich um einen Abänderungsantrag im Sinne der §§ 72 ff AußStrG 2003. Nach § 76 Abs 2 leg cit hat das Gericht erster Instanz über einen Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der Beschluss, dessen Abänderung angestrebt wird, von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.
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