8Nc39/05k•OGH 8Nc39/05k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W.***** GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) WKG und 2) Regine K*****, Gesellschafterin, beide , vertreten durch Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwalt in Wels, und die auf der Seite der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin Igesellschaft mbH, *****, wegen EUR 30.173,76 sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Hansjörg Sailer vom 14. Juni 2005, den Beschluss
gefasst:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit außerordentlicher Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 3. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hansjörg Sailer gemäß § 22 GOG mitteilte, dass Gründe gegeben seien, die Anlass bieten könnten, iSd § 19 JN seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ing. Roland M***** - Kommanditist der Klägerin und Alleingeschäftsführer der Komplementär-GmbH - sei einige Jahre mit ihm gemeinsam Mitglied eines eher kleinen Clubs gewesen. Es bestehe zwar keine enge Freundschaft, wohl aber ein langjährige Bekanntschaft. All dies gelte - wenn auch mit der Einschränkung, dass die Mitgliedschaft im genannten Verein aus Altersgründen nicht gleichzeitig bestanden habe - auch für den Vater des Ing. M*****, der ebenfalls Kommanditist der Klägerin sei.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshof Dr. Sailer in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.
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