Bsw23960/02•AUSL EGMR Bsw23960/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Walter Zeman gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 30.6.2005, Bsw. 23960/02.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Diskriminierung bei Hinterbliebenenrente.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1939 geborene Bf. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Auch seine Ehefrau, die am 21.6.1988 verstarb, stand in einem solchen Dienstverhältnis.
Mit Bescheid vom 22.8.1988 sprachen die Wiener Stadtwerke dem Bf. einen Witwerversorgungsgenuss und eine Versorgungsgenusszulage nach der Pensionsordnung 1966 zu. Gemäß § 15 der Pensionsordnung betrug die Höhe dieses Versorgungsgenusses 60% des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau. Gemäß Art. II der 7. Novelle zur Pensionsordnung gebührten diese Leistungen zunächst zu einem Drittel, ab 1.1.1989 zu zwei Dritteln und vom 1.1.1995 an in vollem Ausmaß. Am 2.1.1995 sprachen die Wiener Stadtwerke aus, dass der Witwerversorgungsgenuss des Bf. ab 1.1.1995 nur mehr 40% des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau betrage. Begründend führte die Behörde aus, durch die 14. Novelle zur Pensionsordnung 1966 sei Art. II der 7. Novelle zur Pensionsordnung außer Kraft getreten, weshalb der Versorgungsgenuss neu zu bemessen gewesen sei. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Bf. vor, eine Witwe hätte an seiner Stelle einen Anspruch auf einen Versorgungsgenuss in der Höhe von 60% des Ruhegenusses des verstorbenen Ehepartners. Dies verletze das Diskriminierungsverbot. Der Berufungssenat der Stadt Wien wies die Berufung am 16.5.1995 ab. Der Bf. wandte sich daraufhin an den VfGH, der die Behandlung der Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg ablehnte und sie dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Der VwGH wies die Beschwerde am 19.12.2001 unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH zu den vergleichbaren Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idF. des Pensionsreform-Gesetzes 1993 1 als unbegründet ab. Demnach würde der Ausschluss eines Witwers von einem Versorgungsgenuss zwar grundsätzlich dem Gleichheitssatz widersprechen. Es erscheine aber verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassungsregelung, die ab einem bestimmten Stichtag die völlige Gleichbehandlung von Witwern und Witwen in Ansehung des Versorgungsgenusses vorsehe, für vor diesem Stichtag erworbene Versorgungsgenussansprüche ein unterschiedliches Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses beibehalte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14
EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Reduktion seines Versorgungsgenusses verletze sein Recht auf Achtung des Eigentums und sei diskriminierend. Sein Anspruch auf einen Versorgungsgenuss sei ein vermögenswertes Recht iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK, in das durch die Neubemessung seiner Ansprüche eingegriffen worden sei.
Die Regierung wendet ein, Art. 1 1. Prot. EMRK sei nicht anwendbar, da die Ansprüche des Bf. im öffentlichen Recht begründet seien und nicht mit von ihm selbst geleisteten Beitragszahlungen zusammenhängen würden. Außerdem sei durch die Neubemessung der Versorgungsgenüsse nicht in bestehende vermögenswerte Rechte eingegriffen worden, da der Bf. vor dem 1.1.1995 noch keinen Anspruch auf den vollen, 60% des Ruhegenusses seiner verstorbenen Ehefrau betragenden Versorgungsgenuss hatte, sondern einen solchen erst für die Zukunft erwarten konnte.
Wie die Konventionsorgane wiederholt anerkannt haben, können Beitragszahlungen an einen Pflichtversicherungsfonds zumindest unter bestimmten Umständen ein vermögenswertes Recht an einem Teil dieses Fonds begründen, das durch die Art der Verteilung dieses Fonds berührt werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. eine Hinterbliebenenrente gewährt, für die von seiner verstorbenen Frau Beiträge geleistet wurden. Nach der Rechtslage zur Zeit der Bemessung dieses Anspruchs 1988 hatte der Bf. ab dem 1.1.1995 einen Anspruch auf den Bezug von 60% des Ruhegenusses seiner verstorbenen Frau. Die folgende Novellierung der Pensionsordnung, durch die sein Anspruch auf 40% des Ruhegenusses seiner verstorbenen Gattin reduziert wurde, beeinträchtigte daher die durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützten vermögenswerten Rechte des Bf. Daher ist auch Art. 14 EMRK anwendbar.
Zum materiellen Gehalt der Beschwerde nach Art. 1 1. Prot. EMRK bringt die Regierung vor, die Neubemessung des Versorgungsgenusses des Bf. sei gerechtfertigt, da sie dem legitimen Ziel der Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge gedient habe. Zur behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots bringt die Regierung vor, die 14. Novelle der Pensionsordnung sehe ab 1.1.1995 gleiche Rechte für Witwer und Witwen vor. Die Unterschiede hinsichtlich der vor diesem Datum erworbenen Ansprüche wären Ausdruck der stufenweisen Angleichung der Hinterbliebenenpensionen von Witwen und Witwern. Anders als hinterbliebene Männer hätten Witwen bereits vor dem 1.1.1995 60% des Ruhegenusses ihrer verstorbenen Ehemänner erhalten, weshalb eine Neubemessung ihrer Ansprüche in wohlerworbene Rechte eingegriffen und den Vertrauensgrundsatz verletzt hätte. Der Bf. entgegnet, in Wirklichkeit würde die Novellierung der Pensionsordnung die Ungleichbehandlung von Witwern gegenüber Witwen verlängern. Es gäbe keinen Grund, warum ungerechtfertigt hohe Bezüge nur bei der Auszahlung von Hinterbliebenenrenten an Witwer und nicht auch an Witwen verhindert werden sollten. Seine Rechtsstellung als Witwer sei ebenso schutzwürdig wie jene von Witwen. Der GH gelangt angesichts dieser Vorbringen zu der Ansicht, dass die Beschwerde komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Da die Beschwerde somit nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 30.6.2005, Bsw. 23960/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 168) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Zeman.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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