OGH 15Os55/05k

15Os55/05kTribunal Superior28 de jun. de 2005

Abrir fonte

Texto completo

OGH 15Os55/05k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold H***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. August 2004, GZ 34 Hv 19/04d-27, und die (gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold H***** (richtig:) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2001/130) schuldig erkannt.

Danach hat der Angeklagte in Leonding und Linz außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit Bettina Ho***** zur Duldung des Beischlafes bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er

  1. sie im Oktober und November 2002 „in zwei Angriffen" in seiner Wohnung einsperrte, mit ihr ins Schlafzimmer ging, die Schlafzimmertür versperrte, sie aufforderte, sich auszuziehen und sich aufs Bett zu legen, ihr die Unterhose herunterriss, sie bei den Händen und Füßen festhielt und gegen ihren Willen jeweils einen Vaginal- und einen Analverkehr durchführte;

  2. am 19. Juni 2003 die Wohnungstür von innen versperrte, sich zu Bettina Ho***** ins Bett legte, ihr die Bettdecke herunterriss und ihr gegen ihren Willen einen oder mehrere Finger in die Vagina einführte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe entlastende Angaben der Zeugin Bettina Ho***** nicht gewürdigt, die den Schluss zuließen, der Geschlechtsverkehr bzw die dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung seien jeweils freiwillig eingeleitet und fortgesetzt worden. Bei den Tathandlungen sei nie Druck oder Zwang auf die Zeugin ausgeübt worden. Diese habe auch keine Angst vor dem Angeklagten, sondern nur vor dem Bekanntwerden der Vorfälle gehabt, was für die rechtliche Beurteilung entscheidend sei. Auch der Umstand, dass die Zeugin nach einer der Tathandlungen noch zirka zwanzig Minuten in der Wohnung des Angeklagten geblieben sei, lasse darauf schließen, dass alles freiwillig erfolgt sei.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (vgl die ausführliche Beweiswürdigung US 7 bis 11, insbesondere US 11). Das Erstgericht setzte sich eingehend mit dem sexuellen Missbrauch der Bettina Ho***** durch deren Vater Wilhelm Ho***** in den Jahren 1981 bis 1994 (AZ 26 Hv 27/97 des Landesgerichtes Linz) sowie mit ihrer geistigen Minderbegabung auseinander und begründete damit, dass der Angeklagte keine erhebliche Gewalt anwenden musste, um den Willen seines Opfers zu beugen.

Dass die vom Erstgericht aus den im Urteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Beschwerde bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne dabei jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ob das Vergewaltigungsopfer Angst vor dem Täter oder vor dem Aufkommen der Tathandlungen hatte, betrifft in Hinblick auf die angenommene Gewalt keine entscheidende, dh für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Soweit die Beschwerde die Behauptung aufstellt, bloße Angst vor Entdeckung „könne nicht zur Strafbarkeit führen" (inhaltlich Z 9 lit a), lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert die Unterstellung des Einführens eines oder mehrerer Finger in die Vagina (Faktum 2.) unter den Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB aF als rechtsunrichtig. Gegenstand von Rechtsrügen ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rüge, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Dementgegen orientiert sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, „das bloß teilweise Eindringen mit einem Finger in die Scheide des Tatopfers" sei nicht als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu beurteilen, nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte Bettina Ho***** mit seinen Fingern im Vaginalbereich betastete und einen oder zwei Finger in ihre Vagina einführte (US 7).

Auch die im Rahmen der Rechtsrüge auf urteilsfremder Basis angestellten beweiswürdigenden Erwägungen, mehr als ein bloß teilweises Eindringen habe sich nicht zugetragen, lassen die Ausrichtung an den Prozessvorschriften vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO von der Verteidigung erstatteten Äußerung vertretenen nicht weiter begründeten Ansicht - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.