6Ob115/05p•OGH 6Ob115/05p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** KG, ***** vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 43.935,08 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2005, GZ 2 R 223/04h-57, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. September 2004, GZ 2 Cg 285/01m-46, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat jede der von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlagen mit hinreichender Begründung verneint. Soweit sich die Klägerin auf eine direkte vertragliche Zusage der Beklagten berief, den Kaufpreis an die Klägerin zu entrichten, konnte das Berufungsgericht - nach Wiederholung des Beweisverfahrens - eine derartige Einigung zwischen den Streitteilen nicht feststellen. Seine Beweiswürdigung ist durch die Revision nicht bekämpfbar. Soweit sich die Klägerin auf den mit M***** vereinbarten Eigentumsvorbehalt beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubig Eigentum erworben hat. Die Frage, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von einem gutgläubigen Eigentumserwerb auszugehen ist, hat im Übrigen keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts (§ 502 Abs 1 ZPO) ist nicht zu erkennen. Es steht fest, dass M***** (bzw die Arbeitsgemeinschaft) das bei der Klägerin angekaufte Lüftungsgerät an die Beklagte weiter verkauft und den Einbau vorgenommen hat. Feststeht auch, dass die Beklagte vom Eigentumsvorbehalt nicht verständigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Einbau der Geräte über den Eigentumsvorbehalt informiert gewesen wäre, bestehen nicht. Die Ausführungen der bekämpften Entscheidung, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Geräteerwerbs gutgläubig gewesen, können daher nur so verstanden werden, dass die Beklagte nicht nur im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch noch im Zeitpunkt des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts keine Kenntnis des Eigentumsvorbehalts hatte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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