OGH 4Ob100/05t

4Ob100/05tTribunal Superior14 de jun. de 2005

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OGH 4Ob100/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2005
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2005:E77709

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky und Mag. Alexander Razka, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Milica J*, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 15. Februar 2005, GZ 23 R 270/04z43, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 29. September 2004, GZ 3 C 712/03m33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die die Rechtsmittelwerberin in der Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise erblickt hatte, verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden.

Die Vorinstanzen haben Feststellungen über das Verhalten der Beklagten und jener Personen getroffen, für die sie einzustehen hat. Danach resultiert das beanstandete Verhalten keineswegs allein aus der Tatsache, dass die Beklagte bei der Betreuung ihres behinderten Sohnes von mehreren Familienmitgliedern unterstützt wird, die sie regelmäßig in der aufgekündigten Wohnung aufsuchen. Nach den Feststellungen werden die übrigen Mitbewohner nicht durch die häufigen Besuche an sich belästigt, sondern dadurch, dass sich die Beklagte und ihre Besucher unüblich laut verhalten, in der Wohnung im Gangbereich und im Bereich zwischen Wohnung und Hof herumschreien, Türen untertags wie auch zur Nachtzeit zuschlagen, Besucher immer wieder bei Nachbarn während der Nacht anläuten oder die Parkplätze anderer Mitbewohner blockieren. Ob das beanstandete Verhalten objektiv geeignet erscheint, den Mitbewohnern das Zusammenleben zu verleiden, ist eine Rechtsfrage (4 Ob 2054/96d). Sie richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und hat vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen keine über diesen hinausgehende Bedeutung.

Das Verhalten nach Zustellung der Kündigung kann nur dann zu einer Aufhebung der Kündigung führen, wenn eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (10 Ob 249/00s = MietSlg 52.395 uva). Ob dies der Fall ist, hat gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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