OGH 4Ob83/05t

4Ob83/05tTribunal Superior14 de jun. de 2005

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OGH 4Ob83/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beklagten Peter B*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, wegen 20.316,51 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2005, GZ 3 R 203/04d-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

I. Zur Revision des Klägers

1. Der Senat konnte im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend zur Gültigkeit des in Frage stehenden Textes der Erblasserin als Kodizill Stellung nehmen, weil dazu erforderliche Tatfragen (insbesondere zum Zuwendungswillen und zum Zusammenhang zwischen Text und Unterschrift der Erblasserin auf der Rückseite des Umschlags) noch nicht geklärt waren (Beschluss vom 16. 3. 2004, 4 Ob 29/04z, S. 14 unten). Nunmehr steht fest, dass die Erblasserin mit der von ihr verfassten Verteilungsanordnung vom 13. 1. 1986 ua dem Beklagten das (gesamte) Guthaben auf dem Sparbuch mit dem Losungswort „Gerda" letztwillig übertragen wollte (Ersturteil ON 46 S. 8 Mitte) und dass die Unterschrift auf dem Kuvert infolge ihres inneren Zusammenhangs mit dem Text auf dem darin befindlichen Blatt als Abschluss der Erklärung der Erblasserin anzusehen ist (Ersturteil S. 22 unten). Der Kläger weicht unzulässig von diesen Beweisergebnissen und der im ersten Rechtsgang vom Senat überbundenen Rechtsansicht ab, wenn er in seinem Rechtsmittel versucht, die von den Vorinstanzen infolge dieser Tatsachengrundlage zu Recht angenommene Gültigkeit des Kodizills in Frage zu stellen.

2. Zu der in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Auslegungsfrage, ob die Erblasserin in der Verteilungsanordnung jeweils über ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge oder über das jeweilige Guthaben auf näher bezeichneten Sparbüchern verfügt hat, hat der Senat schon im zuvor genannten Beschluss Stellung genommen; das Berufungsgericht ist von dieser Auffassung nicht abgewichen.

3. Der Senat hat schon im ersten Rechtsgang darauf hingewiesen, dass es eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, ob ein formgültiges Kodizill vorliegt; entgegen der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung bedurfte es daher insoweit keiner Prozessbehauptungen des Beklagten. Dessen ungeachtet hat der Beklagte aber auch ausdrücklich vorgebracht, die Erblasserin habe ihm das jeweilige Guthaben auf dem zugewiesenen Sparbuch zukommen lassen wollen (Verhandlung vom 9. 7. 2004 ON 40 S. 2 unten).

II. Zur Revision des Beklagten

Die Erblasserin selbst hat von dem dem Beklagten mittels formgültigen Kodizills vermachtem Sparbuch jenen Betrag abgehoben, um den sie das hier strittige Wertpapier EKG Nr 2761 erworben hat. Für dieses Wertpapier besitzt der Beklagte keinen Erwerbstitel. Anhaltspunkte dafür, der Kläger hätte die Übergabe des Wertpapiers aus dem Vermögen der Erblasserin an den Beklagten nach Einantwortung genehmigt, konnten die Tatsacheninstanzen nicht feststellen; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, der Kläger hätte der Übergabe auch dann zugestimmt, hätte er gewusst, dass hinsichtlich dieses Wertpapiers keine formgültige Verfügung der Erblasserin vorlag. Allein aus dem jahrelangen Untätigbleiben des Klägers, der seine Forderung erst nach geraumer Zeit geltend gemacht hat, kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - keine (konkludente) Billigung der erfolgten Vermögensverteilung abgeleitet werden.

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