OGH 1Nc47/05k

1Nc47/05kTribunal Superior14 de jun. de 2005

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OGH 1Nc47/05k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 25/04m anhängigen Rechtssache der Antragsteller 1) Josef M*****, und 2) Stefanie M*****, beide *****, beide *****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Amtshaftungsklagen, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge sowie zur Verhandlung und Entscheidung über allfällige Amtshaftungsklagen, die (auch) auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren 1 Cg 77/95t, 4 Cg 8/97w, 1 Cg 355/97b und 4 Cg 358/97s des Landesgerichts St. Pölten gestützt werden, wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller begehren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aus Entscheidungen des Bezirksgerichts Tulln, Landesgerichts St. Pölten sowie der Oberlandesgerichte in Graz, Linz, Innsbruck und Wien.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Wird ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Amtshaftungsprozess im Instanzenzug zuständig wäre, so ist die Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zu delegieren, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen (1 Nd 9/85). Soweit daher auf Grund der im Spruch bezeichneten Verfahren Amtshaftungsansprüche auf Entscheidungen des Oberlandgerichts Wien gestützt werden sollen, ist die Delegierung an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts geboten; die Delegierung an das Landesgericht Linz erscheint zweckmäßig.

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