OGH 14Os50/05t

14Os50/05tTribunal Superior7 de jun. de 2005

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OGH 14Os50/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2005

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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. März 2005, GZ 7 Hv 165/04h-48, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Bernhard P***** des (richtig:) teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er vom 26. November 2001 bis 15. September 2003 in Ried im Innkreis und anderen Orten in acht Angriffen durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude, Aufbrechen von Schränken, Handkassen und Tresoren sowie durch Öffnen von Tresoren mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verantwortlichen von sechs im Urteil näher bezeichneten Firmen diverse Schlüssel, Zigaretten und Bargeld von mehr als 2.000 Euro weggenommen sowie zwei weiteren Firmeninhabern Wertgegenstände wegzunehmen versucht.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat den Schuldspruch auf zahlreiche Indizien gestützt: Beim Angeklagten konnten Werkzeuge sichergestellt werden, welche starke Benützungsspuren aufwiesen. Solche Werkzeuge wurden auch bei den jeweiligen Einbruchsdiebstählen verwendet. Auf der Rohrzange waren zudem Lackspuren, die einem Tatort zugeordnet werden konnten. Eine bei den Erhebungen zum Faktum 2 vorgefundene Schuhabdruckspur wies dasselbe Profil auf wie die vom Angeklagten getragenen Schuhe. Für die jeweils fraglichen Tatzeiträume konnten (z.T. namentlich) auf „P***** Bernhard" lautende Rechnungen von Hotels und Gasthäusern in Tatortnähe gefunden werden. Die Auswertung von Telefondaten ergab, dass sich der Beschwerdeführer jeweils in Tatortnähe aufgehalten hat.

In einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse und im Hinblick auf den gleichen, dem Angeklagten auch in anderen Verfahren nachgewiesenen modus operandi gelangten die Tatrichter zur Ansicht, dass dessen leugnende Verantwortung widerlegt ist.

Diese Beweiswürdigung entspricht den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten.

Die Mängelrüge (Z 5) greift einzelne Indizien (Rohrzange, Schraubenzieher) insoweit aus dem Zusammenhang heraus, unterzieht sie jeweils einer gesonderten Beweiswerterwägung und kommt letztlich zum Ergebnis, die vom Erstgericht herangezogenen Tatsachen würden zur Begründung des Schuldspruches nicht ausreichen, den „denklogischen Gesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung" widersprechen. Dabei lässt sie die weiteren vom Schöffengericht herangezogenen Argumente außer Acht. Sie zeigt damit keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 449 ff). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der Diebstahl sei nur im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Werte als schwer zu qualifizieren. § 130 zweiter Deliktsfall (gemeint offenbar: zweiter Satz) sei aber nur dann verwirklicht, wenn jeder einzelne Diebstahl die Wertgrenze nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB überschreite. Das Rechtsmittel missachtet aber, dass dem Angeklagten nur gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen angelastet wurde (US 1 und 9 Abs 3). Solcherart richtet es sich gegen einen nicht ergangenen Schuldspruch.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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