5Ob313/04x•OGH 5Ob313/04x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, , vertreten durch Hasberger, Seitz Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hans R GmbH, *****, vertreten durch Mag. Markus Heller, Rechtsanwalt in Baden, wegen EUR 9.492,10 sA (Revisionsinteresse EUR 4.592,15 sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. August 2004, GZ 18 R 127/04m-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 2. März 2004, GZ 3 C 1812/03h-10, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin EUR 66,62 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht, das von einem gleichteiligen Verschulden der klagenden Erdkabeleigentümerin und der beklagten Bauführerin, die ein in nur 30 cm Tiefe verlegtes Erdkabel beschädigt hat, ausgegangen ist, hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil es an einer aktuellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Mitverschuldens des Kabeleigentümers an einer Kabelbeschädigung infolge unzureichender Information des Grabungsunternehmers und gefahrenträchtiger Kabelverlegung fehle.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, was kurz zu begründen ist:
Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision zurückzuweisen, wenn in ihr nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).
Infolge unterlassener Anfechtung des zweitinstanzlichen Urteils durch die klagende Kabeleigentümerin, der immerhin 50 % an Mitverschulden angelastet wurden, ist Gegenstand der Revision der Beklagten nur mehr, ob diese als Bauführer ein ins Gewicht fallendes Verschulden an der Beschädigung der Fernmeldekabel trifft.
Nach den maßgeblichen Feststellungen musste die Beklagte aufgrund der Informationen der klagenden Partei, konkret nach dem Einweisungsprotokoll, damit rechnen, dass die Kabel in einer Tiefe von 70 bis 30 cm verlegt waren. Damit konnte sich die beklagte Partei nicht darauf verlassen, das Punkt 2 der technischen Bedingungen, nämlich eine Mindestüberdeckung von 80 cm eingehalten war. Wenn daher die Beklagte das in 30 cm Tiefe verlegte Kabel bei Arbeiten mit einem Schremmhammer beschädigte, wurde ihr dies von den Vorinstanzen zutreffend als objektiver Sorgfaltsverstoß angelastet. Dass diese untiefe Verlegung gerade an einer untypischen Stelle (unmittelbar über einem Betonrohr) erfolgt war und keine Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren wurde ohnedies der Klägerin als Mitverantwortlichkeit zugerechnet.
Beim vorliegenden Sachverhalt kann von einem zu vernachlässigenden Verschulden des beklagten Bauführers, der immerhin vom Vorhandensein von Erdkabeln in möglicher Weise nur 30 cm Tiefe vor Beginn der Bauarbeiten informiert war, keine Rede sein.
Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. Das schließt die Notwendigkeit einer richtunggebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Einzelfall grundsätzlich aus (RIS-Justiz RS0087606).
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen.
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