10Nc27/04h•OGH 10Nc27/04h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH, G*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die beklagte Partei Pascual H*****, wegen 998,00 EUR sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Frachtentgelt für zwei von ihr im Auftrag der beklagten Partei durchgeführte LKW-Beförderungen verlangt. Es habe sich jeweils um einen Transport von Frankreich nach Österreich gehandelt; der Entladeort sei in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. da nach der Behauptung der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und der Entladeort jeweils in Österreich gelegen ist, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching2, § 28 JN Rz 30). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Art 31 CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Art 71 Abs 1 EuGVO).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 ND 508/98; 8 ND 505/00 ua; Schütz in Sträube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).
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