15Os83/04 (15Os94/04)•OGH 15Os83/04 (15Os94/04)
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zlatan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mikica P***** und Blagojce M***** sowie die Berufungen der Angeklagten Zlatan S*****, Nenad J***** und Milan P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 2004, GZ 091 Hv 24/04x-111, sowie die Beschwerden der Angeklagten Zlatan S*****, Milan P***** und Blagojce M***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Mikica P***** und Blagojce M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Zlatan S*****, des Nenad J***** und des Milan P***** enthält - wurden Mikica P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und Blagojce M***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Neben noch offenen - gegen die Strafaussprüche gerichteten - Berufungen sämtlicher Angeklagter haben Mikica P***** und Blagojce M***** rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerden gegen die sie betreffenden Schuldsprüche angemeldet, diese jedoch in der Folge innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 285 Abs 1 StPO) nicht ausgeführt. Weil sie es auch bei der Anmeldung verabsäumt haben, einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen, wären ihre Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285a Z 2 StPO bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieb, waren sie nunmehr vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Das Oberlandesgericht wird auch über den vom Verteidiger des Blagojce M***** eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung (inhaltlich ausschließlich) der Berufung zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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