OGH 12Os65/04

12Os65/04Tribunal Superior5 de ago. de 2004

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OGH 12Os65/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut H***** und Karin B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 17. März 2004, GZ 4 Hv 3/04g-140, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Helmut H***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A)1.) sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 und Abs 2 StGB (A)2.) und Karin B***** des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben in Graz

A) Helmut H*****

1. in der Nacht zum 31. Mai 2003 seinen am 9. Juni 1999 geborenen Sohn Daniel B***** vorsätzlich getötet, indem er diesem massive Schläge gegen den Kopf, Handkantenschläge gegen Oberkörper, Lendenwirbelbereich und Nieren versetzte, ihn zumindest zweimal an den Füßen erfasste, ca 30 cm hochhob, hin- und herschwenkte, ihn in die Gehschule warf und ihm wiederholt Mund und Nase zuhielt, wodurch dieser zufolge eines Schütteltraumas an einer schweren Hirnschädigung (Hirnschwellung) verstarb;

2. von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2001 bis zum 31. Mai 2003 seinem Sohn Daniel B*****, der seit seiner Geburt an einem Herzfehler und am Down-Syndrom litt und damit aufgrund seiner Krankheit wehrlos war, körperliche und seelische Qualen zugefügt und seine Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut diesem gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt, indem er ihn schlug und es unterließ, ihm die notwendige medizinische Behandlung und ausreichende Ernährung und Förderung zukommen zu lassen;

B) Karin B***** von einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt

im Jahr 2001 bis zum 31. Mai 2003 ihrem am 9. Juni 1999 geborenen Sohn Daniel B*****, der aufgrund eines Herzfehlers und eines Down-Syndroms wehrlos war, dadurch körperliche und seelische Qualen zugefügt, sowie diesem gegenüber ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit sowie körperliche und geistige Entwicklung beträchtlich geschädigt, indem sie ihn wiederholt ohrfeigte und den Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten nicht entgegentrat, die notwendige und angebotene Unterstützung seitens der Ärzte und des Sozialamtes nicht annahm, dem Kind keine ausreichende Ernährung und Förderung zukommen ließ und trotz Beobachtung der unter Punkt A)1. beschriebenen Tathandlungen es unterließ, Helmut H***** daran zu hindern, oder zumindest Hilfe durch Polizei, Rettung oder Nachbarn herbeizuholen, wobei die Tat infolge ihrer Unterlassung den Tod des Daniel B***** zur Folge hatte.

Die Geschworenen bejahten hinsichtlich Helmut H***** die Hauptfrage nach Mord und ließen demgemäß die korrespondierenden Eventualfragen nach Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (mit Todesfolge) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeantwortet. Die hinsichtlich Karin B***** gestellte Hauptfrage nach Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen (mit Todesfolge) wurde bejaht.

Die dagegen von Helmut H***** auf "§ 281 Abs 1 Z 10" (gemeint § 345 Abs 1 Z 12) StPO und Karin B***** auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden (von letzterer - sanktionslos - als "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet) gehen fehl. Die Subsumtionsrüge des Angeklagten Helmut H***** (Z 12) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie sich unter unsubstantiierter Bestreitung des Tötungsvorsatzes vom Verdikt der Geschworenen entfernt und es zudem verabsäumt darzutun, welchem Gesetz die Tat zu unterstellen wäre.

Die Angeklagte Karin B***** vermag mit ihrer Tatsachenrüge (Z 10a) keine, geschweige denn erhebliche sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen in Bezug auf die - allein angefochtene - Zurechnung der Todesfolge zu wecken. Sie versucht vielmehr, unter isolierter Hervorhebung der Passage aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Scheithauer, wonach aus forensischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Kind auch bei sofort eingeleiteten Rettungsmaßnahmen verstorben wäre (welcher Annahme die Schlussfolgerung vorangestellt ist, dass der Umstand, dass die Rettungsmaßnahmen erst Stunden nach der akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingeleitet wurden, das Risiko für den Todeseintritt erheblich erhöht hat - S 187/III), sowie aus Aussagen behandelnder Ärzte zur Aussichtslosigkeit ihrer Meinung nach früherer oder sofortiger Hilfe und mit Kritik an der gutächterlichen Aussage des Neurochirurgen Univ. Doz. Dr. O*****, die Überlebenschancen des Kindes hätten sich bei früherer Behandlung und Kenntnislage des wahren Sachverhalts sicher vergrößert (S 92/IV), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen in Zweifel zu setzen. Abgesehen davon wird der Angeklagten - insoweit von ihr nicht beanstandet - (auch) die Unterlassung der Hinderung ihres Lebensgefährten an den zum Tod des Kindes führenden Tätlichkeiten als nach § 92 Abs 3 zweiter Fall StGB qualifizierend zur Last gelegt. Eine (prozessordnungskonforme) erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf zwei gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs hätte daher eine umfassende Anfechtung dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit vorausgesetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der beiden Schuldfaktoren im Ergebnis unberührt bliebe (EvBl 1994/147).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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