AUSL EGMR Bsw37598/97

Bsw37598/97Outro Tribunal20 de jul. de 2004

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AUSL EGMR Bsw37598/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2004

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Bäck gegen Finnland, Urteil vom 20.7.2004, Bsw. 37598/97.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Verlust eines Anspruchs durch Schuldenregulierung.

Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

1988 bzw. 1989 übernahm der Bf. eine Bürgschaft für ein Darlehen, dass einem gewissen Herrn N. von einer Bank gewährt wurde. Als N. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, zahlte der Bf. 1991 FIM 113.000,-- (ca. EUR 19.000,--) an das Kreditinstitut.

1995 beantragte N. eine Schuldenregulierung gemäß dem 1993 in Kraft getretenen Gesetz über die Schuldenregulierung von Privatpersonen. Der Bf. sprach sich gegen eine solche Maßnahme aus, da sie einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Eigentum begründen würde. Am 19.4.1996 bewilligte das Bezirksgericht Korsholm die Schuldenregulierung und erließ einen Zahlungsplan, der ab 1.6.1996 für fünf Jahre gültig sein sollte. Der Anspruch des Bf. gegen N. wurde auf FIM 2.168,-- (ca. EUR 365,--) reduziert. Auch die Ansprüche der 70 weiteren Gläubiger wurden entsprechend vermindert. Mit seiner Berufung gegen diese Entscheidung machte der Bf. geltend, das beinahe vollständige Erlöschen seines Anspruchs gegen N. verletze sein Eigentumsrecht. Als er die Bürgschaft übernahm, sei eine Schuldenregulierung gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Das Hofgericht in Vaasa bestätigte am 14.10.1996 die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wurde nicht zugelassen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Er bringt vor, die Reduktion seiner Ansprüche durch die Schuldenregulierung käme einer entschädigungslosen Enteignung gleich, die keinem legitimen, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Ziel gedient habe.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Ansprüche des Bf. Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK darstellen und durch die Anwendung des Gesetzes über die Schuldenregulierung in sein Eigentumsrecht eingegriffen wurde.

Zur Frage der Rechtfertigung des Eingriffs durch ein öffentliches oder allgemeines Interesse stellt der GH fest, dass in einer Reihe von Konventionsstaaten die Regulierung der Schulden von Privatpersonen gesetzlich vorgesehen ist. Es besteht kein Grund, die Einschätzung des finnischen Gesetzgebers, wonach ein dringendes und zwingendes öffentliches Interesse daran bestand, verschuldeten Personen die Möglichkeit zur Regulierung ihrer Schulden zu bieten, in Frage zu stellen. Der GH anerkennt auch, dass die vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren. Der GH stimmt dem Argument des Bf. zu, eine Übertragung von Eigentum, die lediglich der Begünstigung einer Privatperson dient, könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Dennoch kann nach der st. Rspr. eine zwangsweise Übertragung von Eigentum von einer Privatperson auf eine andere unter Umständen ein legitimes Mittel zur Förderung des öffentlichen Interesses darstellen. Ein Eigentumstransfer in Verfolgung einer legitimen Sozial-, Wirtschafts- oder anderen Politik kann daher selbst dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Gemeinschaft als Ganzes keinen unmittelbaren Gebrauch oder Nutzen aus dem entzogenen Eigentum zieht. Da die Schuldenregulierungs-Gesetzgebung eindeutig einem legitimen sozial- und wirtschaftspolitischen Ziel dient, begründet sie nicht ipso facto eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK.

Der GH muss weiters untersuchen, ob dem Bf. durch die Anwendung des Gesetzes über die Schuldenregulierung im vorliegenden Fall eine übermäßige Last aufgebürdet wurde. Als sich der Bf. entschied, die Bürgschaft zu übernehmen, konnte er die spätere gesetzliche Einführung einer Schuldenregulierung nicht vorhersehen. Der Nachteil, den diese Gesetzgebung dem Bf. auferlegte, war zweifellos erheblich. Der Bf. musste jedoch, als er die Bürgschaft übernahm, das Risiko berücksichtigen, dass N. seinen Zahlungsverpflichtungen eventuell nicht nachkommen könnte. Er musste dabei auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, N. könnte für bankrott erklärt werden, wodurch seine Ansprüche mehr oder weniger wertlos würden. Die Tatsache, dass im Falle eines Bankrotts die Ansprüche des Bf. gegen N. rechtlich bestehen geblieben und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt durchsetzbar geworden wären, ändert nichts daran, dass der Bf. durch die Bürgschaft die Gefahr eines finanziellen Verlustes auf sich nahm.

Es ist nicht auszuschließen, dass einem Gläubiger durch das gerichtlich angeordnete Erlöschen seines Anspruchs unter Umständen eine übermäßige Last auferlegt wird. Ob dies auch im vorliegenden Fall für den Bf. gilt, hängt auch davon ab, ob ihm das Verfahren eine faire Möglichkeit einräumte, seine Interessen zu verteidigen. Der Bf. wurde vom Bezirksgericht angehört und konnte ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung einbringen. Der GH sieht keine Hinweise darauf, dass die Gerichte es verabsäumt hätten, auf das Vorbringen des Bf. einzugehen, oder dass die Schuldenregulierung auf willkürlichen oder unrichtigen Überlegungen beruht hätte. Das Verfahren bot dem Bf. daher insgesamt ausreichende Möglichkeiten, sein Anliegen vorzubringen, um einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu erreichen.

Was den rückwirkenden Effekt des Gesetzes über die Schuldenregulierung von 1993 betrifft, stellt der GH fest, dass die EMRK dem Gesetzgeber nicht verbietet, in bestehende Verträge einzugreifen. Die dafür erforderliche besondere Rechtfertigung war im vorliegenden Fall gegeben. Um das Ziel des Gesetzes zu erreichen, muss es dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Schuldenregulierung freistehen, Maßnahmen zu treffen, welche die weitere Durchsetzung bestehender Verträge betreffen. Auch wenn die Reduktion des Anspruchs des Bf. erheblich war, teilte er diese Bürde mit zahlreichen anderen Gläubigern. Überdies ist offensichtlich, dass der Marktwert seines Anspruchs schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schuldenregulierung weit geringer war als sein nomineller Wert. Angesichts der Tatsache, dass N. seine Schulden beim Bf. schon vor 1995 praktisch nicht zurückgezahlt hatte, war der Anspruch des Bf. schon vor der Schuldenregulierung höchst unsicher.

Unter diesen Umständen kann die dem Bf. durch das Gesetz über die Schuldenregulierung auferlegte Last nicht als übermäßig angesehen werden. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

James ua./GB v. 21.2.1986, A/98 (= EuGRZ 1988, 341).

Mellacher ua./A v. 19.12.1989, A/169 (= NL 1990, 150).

Pressos Compania Naviera S.A. ua./B v. 12.11.1995, A/332 (= ÖJZ 1996,

275).

Der ehemalige König Griechenlands ua./GR v. 23.11.2000 (= NL 2000, 288 = ÖJZ 2002, 351).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.7.2004, Bsw. 37598/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 186) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/04_4/Baeck.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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