4Ob144/04m•OGH 4Ob144/04m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Rudolf G*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. G***** KG, , 2. Mag. Dr. Wolfgang N, beide vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen Gewährung von Bucheinsicht (Streitwert 20.000 EUR; Revisionsinteresse 18.400 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2004, GZ 4 R 15/04m-22, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung sowohl bei der Auslegung der von den Streitteilen im Zusammenhang mit der Übergabe der Wirtschaftstreuhandkanzlei des Klägers an die Erstbeklagte abgeschlossenen Vereinbarung als auch bei der Auslegung des zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten zustande gekommenen Vergleichs zu einem unvertretbaren Ergebnis komme. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, dass es nicht um die Anwendung des § 166 Abs 3 HGB, sondern um dessen Heranziehung bei der Auslegung der von den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung gehe.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung, wonach die Übernehmerin dem Übergeber während des für die Entgeltanpassung relevanten Zeitraums jeweils spätestens bis 31. März des Folgejahres den maßgeblichen Umsatz unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung noch nicht abrechenbarer Leistungen des Vorjahres mitzuteilen und dem Übergeber die Möglichkeit der Bucheinsicht zur Überprüfung der Richtigkeit ihrer Angaben zu geben hat, dahin ausgelegt, dass die einmalige (Möglichkeit der) Bucheinsicht für jeweils ein Geschäftsjahr genüge und damit das jeweils für ein Jahr zu gewährende Bucheinsichtsrecht konsumiert sei. Eine wiederholt zu gewährende Bucheinsicht sei dem Vertrag nicht zu entnehmen und sei unter redlichen Vertragsparteien auch nicht als gewollt anzusehen (AS 251). Diese Vertragsauslegung ist im Zusammenhalt mit dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt zu sehen, wonach die Erstbeklagte dem Kläger sämtliche Unterlagen für das Geschäftsjahr 1993 zur Einsicht vorgelegt hat (AS 147) und der Kläger in die Bücher und Schriften der Erstbeklagten für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 mit Ausnahme einiger Eingangsrechnungen Einsicht nehmen konnte (AS 153). Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass zur Prüfung der Entgeltanpassung eine Einsicht in die gesamte Buchhaltung mit sämtlichen Belegen nicht erforderlich ist und es hiezu jedenfalls ausreicht, eine Saldenliste zum jeweiligen Jahresultimo, die Hauptbuchkonten, auf denen Umsätze verbucht wurden, und die Belege vorzulegen, die der Umsatzverbuchung auf diesen Konten zugrunde liegen (AS 161).
Damit steht fest, dass der Kläger alle Unterlagen vorgelegt erhalten hat, die zur Prüfung der Entgeltabrechnung notwendig sind. Bei dieser Sachlage ist die vom Kläger behauptete krass unrichtige Vertragsauslegung jedenfalls zu verneinen, da auch die vom Kläger unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 626/52 angestrebte Auslegung, wonach ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, die Angaben der Beklagten und die Geschäftsbücher solange zu prüfen, bis die Berechnung der Kaufpreisrate durch die Beklagten sachlich und rechnerisch nachvollziehbar geworden ist, zu keinem anderen Ergebnis führt.
Wurde nämlich - wie vom Erstgericht festgestellt und vom Berufungsgericht übernommen - dem Kläger die Möglichkeit geboten, in alle für die Prüfung der Entgeltanpassung maßgebenden Geschäftsunterlagen der Erstbeklagten Einsicht zu nehmen, so ist die vertragliche Vereinbarung auch dann erfüllt, wenn sie dahin zu verstehen ist, dass sie den Kläger berechtigt, die Geschäftsbücher solange zu prüfen, bis die Berechnung der Kaufpreisrate durch die Beklagten sachlich und rechnerisch nachvollziehbar geworden ist. Auch in diesem Fall kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Berechnung der Kaufpreisrate tatsächlich nachvollziehen kann, sondern maßgebend muss sein, ob die Unterlagen bei objektiver Betrachtung für eine derartige Überprüfung ausreichen. Es muss daher genügen, dass dem Kläger Einsicht in alle maßgebenden Unterlagen gewährt wird; ob er die Berechnung aufgrund dieser Unterlagen auch tatsächlich sachlich und rechnerisch nachvollziehen kann, ist für einen allenfalls zusätzlich erhobenen Entgeltanspruch, nicht aber für die Frage von Bedeutung, ob ausreichend Bucheinsicht gewährt wurde. Andernfalls wäre das Bucheinsichtsrecht, wenn der Kläger die Berechnung nicht nachvollziehen kann, nie konsumiert. Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossenen Vergleichs zu einem unvertretbaren Ergebnis gekommen ist. Da - wie oben dargelegt - dem Kläger die vertraglich vereinbarte Bucheinsicht bereits gewährt wurde, steht ihm ein weiterer Anspruch auf Bucheinsicht unabhängig davon nicht zu, ob und in welchem Umfang der Kläger im vorliegenden Verfahren Einsichtsrechte geltend macht, die Gegenstand des mit der Erstbeklagten geschlossenen Vergleichs sind.
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