OGH 11Os52/04

11Os52/04Tribunal Superior29 de jun. de 2004

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os52/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sado K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2004, GZ 032 Hv 96/03z-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schuster zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien

  1. von 1988 bis 16. Jänner 1990 in zahlreichen Angriffen mit der am 17. Jänner 1976 geborenen Marta M*****, sohin einer unmündigen Person, den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführte, Oralverkehre vornahm, ihr Zungenküsse gab und sie an den nackten Geschlechtsteilen betastete, und

  2. durch die zu 1) angeführten Tathandlungen und von 17. Jänner 1990 bis 1992 Marta M*****, sein Stiefkind, zur Unzucht missbraucht, indem er Oralverkehre mit ihr vornahm und sie an den nackten Geschlechtsteilen betastete,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sado K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem 1. Oktober 1998 und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er von 1988 bis 1992 seine am 17. Jänner 1976 geborene Stieftochter Marta M***** in der im Spruch dieser Entscheidung näher bezeichneten Weise missbraucht, den ihm angelasteten Geschlechtsverkehr mit dem Tatopfer jedoch - entgegen der Anklage und von der Staatsanwaltschaft unbekämpft - erst nach dem 17. Jänner 1990 unternommen hatte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher Berechtigung zukommt.

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er seine 1988 begonnenen Tathandlungen "bis 1992" (US 6) fort. Für die beiden ihm nach dem Schuldspruch zur Last liegenden, tateinheitlich zusammentreffenden Delikte betrug die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Strafdrohung des vom Erstgericht zu Recht herangezogenen Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB idF vor dem StRÄG 1998 (sechs Monate bis fünf Jahre) gemäß § 57 Abs 3 StGB fünf Jahre und lief selbst ausgehend von dem für den Angeklagten ungünstigsten Datum (Ende 1992) am 31. Dezember 1997 ab. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB durch neuerliche Delinquenz trat nach der Aktenlage nicht ein und auch eine Fristablaufhemmung durch Gerichtsanhängigkeit (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) wurde nicht bewirkt, weil die erste gerichtliche Verfolgungshandlung erst am 23. Juli 2002 gesetzt wurde (S 2). Die Anwendung der mit dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, gemäß Art I Z 1 eingefügten Fristverlängerungsbestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB schließlich kommt nicht in Betracht, weil die Strafbarkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StRÄG 1998 bereits erloschen war (Art V Abs 1 und Abs 3 StRÄG 1998).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.

Mit seiner damit obsolet gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.