1Ob128/04m•OGH 1Ob128/04m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Mario S*****, geboren am , und 2) Ramona S, geboren am , infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Hermann S, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. April 2004, GZ 52 R 48/04x-62, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Landeck vom 9. März 2004, GZ 1 P 35/97s-59, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. 9. 1997 wurde der Vater verpflichtet, für seine beiden Kinder Mario und Ramona ab 1. 5. 1997 einen Unterhaltsbeitrag von je ATS 3.100 (= 225,29 EUR) monatlich zu zahlen.
Mit Beschluss vom 14. 1. 2004 setzte das Erstgericht den für Mario zu zahlenden Unterhalt vom 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2003 auf monatlich 176 EUR und ab 1. 8. 2003 auf monatlich 105 EUR herab.
Bereits am 23. 4. 2003 hatte Mario beantragt, den Vater zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 350 EUR vom 1. 5. 2000 bis 31. 7. 2002 zu verpflichten; gleichzeitig hatte Ramona begehrt, den Vater zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 350 EUR ab 1. 5. 2000 zu verhalten.
Daraufhin erkannte das Erstgericht Mario für eine bestimmte Unterhaltsperiode 288 EUR sowie für zwei weitere Perioden 270 und 284 EUR jeweils monatlich zu. Ramona sprach das Erstgericht für eine bestimmte Unterhaltsperiode 300 EUR sowie für fünf weitere Perioden monatliche Beträge zwischen 228 und 295 EUR zu. Die Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen - nur vom Vater bekämpften - Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters.
Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel (derzeit) nicht entscheiden.
1. Der Vater hatte in zweiter Instanz beantragt, die vergangene Perioden betreffenden Anträge seiner Kinder auf Unterhaltserhöhung zur Gänze abzuweisen. Selbst wenn man zur rechnerischen Vereinfachung nur die jeweils höchsten der für unterschiedliche Unterhaltsperioden zuerkannten Beträge als Berechnungsgrundlage heranzieht, so betrug der gemäß § 13 Abs 3 AußStrG nach § 58 Abs 1 JN zu ermittelnde Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei Mario 2.257,56 EUR (Differenz zwischen 288 und 225,29 EUR x 36) und bei Ramona 2.689,56 EUR (Differenz zwischen 300 und 225,29 EUR x 36). Angesichts dessen ist die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 5 AußStrG unzulässig, kommt doch ein solches Rechtsmittel nur in Betracht, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier bei keinem der Unterhaltsansprüche der Fall. Unzutreffend ist die Ansicht des Vaters, es handle sich bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen um Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 14 Abs 5 AußStrG (1 Ob 546/93; vgl ferner 2 Ob 140/03g [Unterhaltsvorschuss]).
2. Da der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei keinem der geltend gemachten Unterhaltsansprüche insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, ist diese Entscheidung nur mittels Antrags an das Rekursgericht gemäß § 14a Abs 1 AußStrG, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof kann über ein solches Rechtsmittel erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG abgeändert haben sollte. Das Rechtsmittel des Vaters enthält keinen Antrag gem § 14a Abs 1 AußStrG, wohl aber eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Zulassungsbeschwerde. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben, ob es das Rechtsmittel des Vaters gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sogleich der zweiten Instanz vorlegt oder vorerst ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung eines Antrags gem § 14a Abs 1 AußStrG einleitet.
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