12Os49/03•OGH 12Os49/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muhamed K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 iVm 161 Abs 1 StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. August 2002, GZ 20 Hv 54/02f-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Strafausspruchs) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Muhamed K***** wurde des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 iVm 161 Abs 1 StGB (1) sowie wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - in Schwarzach und anderen Orten Vorarlbergs
zu 1: "im Zeitraum Juli 2000 bis Ende September 2000 als Angestellter und de facto Geschäftsführer einer juristischen Person, nämlich der Firma F***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, das Vermögen der F***** GmbH verringert, indem er sich Firmengelder in einem Ausmaß von zumindest 50.000 EUR zueignete, verbrauchte und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Firma F***** GmbH vereitelte, wobei er durch die Tat einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt hat."
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt und somit einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die die angenommene Qualifikation des Absatz 2 des § 156 StGB bekämpfende (in der Rechtsmittelschrift vorangestellte) Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie den konstatierten Schaden von zumindest 50.000 EUR als unrichtig bestreitet, anstelle vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgehend eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Erstgerichtes nachzuweisen. Die zu diesem Nichtigkeitsgrund vorgetragenen Beschwerdeeinwände stellen vielmehr mit dem erhobenen Vorwurf einer Scheinbegründung und des Übergehens erheblicher Beweismittel durch das Erstgericht mit eigenständigen Beweiserwägungen eine (zugunsten des Angeklagten) veränderte Schadensberechnung an und versuchen solcherart nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die vom Schöffensenat konstatierte Mindestschadenssumme in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hat das erkennende Gericht - entgegen der Beschwerde - nur den Sohn des Angeklagten, nicht aber diesen selbst vom Erhalt von Schwarzgeldzahlungen ausgenommen (US 8).
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das angefochtene Urteil leide an undeutlichen Feststellungen hinsichtlich der aufgewendeten Beträge für Materialeinsatz und Schwarzgeldzahlungen, geht schon deshalb ins Leere, weil im Rechtsmittel nicht dargelegt wird, inwiefern eine "genauere" Konstatierung des Materialeinsatzes (als die ohnehin weitgehend auf Schätzungen des Angeklagten beruhende monatliche Gesamtsumme) und die Unterteilung der Zahlungen für Schwarzlöhne auf jeden einzelnen Arbeiter zu anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Endergebnissen und damit zum Entfall der Wertqualifikation führen würden.
Soweit der Angeklagte insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass das
Erstgericht bei der Urteilsbegründung die Wortfolgen "... bei
Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände erscheint ... nachvollziehbar"
(US 11 unten) und "bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände ..." (US 12 Mitte) verwendet habe, eine vermeintlich offenbar unzureichende Pauschalbegründung kritisiert, sind ihm die (zwar knappen, aber noch hinlänglichen [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO]) beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates in ihrer Gesamtheit entgegenzuhalten, wonach sich die Feststellungen zum bekämpften Schuldspruch auf die durchgeführten Erhebungen sowie auf die Berechnungen des Nichtigkeitswerbers und dessen Verantwortung stützen.
Die letztlich vom Beschwerdeführer als undeutliche Scheinbegründung monierte Passage, wonach er im Casino nahmhafte Beträge "behoben" und offensichtlich auch wieder verspielt habe, betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache. Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war auch mit der vom Angeklagten angemeldeten, aber nicht näher ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (§ 283 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 285i StPO).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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