1Nc40/03b•OGH 1Nc40/03b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 21 Cg 109/03a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ali A*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27. Mai 2003, GZ 21 Cg 109/03a-2, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger nimmt die beklagte Partei nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Srafrechtlichen Entschädigungsgesetz und gemäß Art 5 Abs 5 EMRK wegen einer vom 23. 2. 1999 bis 5. 8. 1999 erlittenen Verwahrungs- sowie Untersuchungshaft in Anspruch. Das Oberlandesgericht Graz hatte als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 18. 3. 1999 u. a. ausgesprochen, dass das Landesgericht für Strafsachen Graz das Gesetz durch den Beschluss vom 27. 2. 1999 auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Kläger nicht verletzt habe und die Haft fortzusetzen sei. In der Folge erkannte das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 1. 6. 1999 auf eine weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung von 25.820 EUR sA. Das Erstgericht gewährte ihm mit Beschluss vom 27. 5. 2003 die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a) bis d) ZPO im vollen Ausmaß. Dagegen erhob die beklagte Partei Rekurs.
Mit Verfügung vom 21. 7. 2003 legte das Oberlandesgericht Graz die Akten "im Sinne des § 9 (Abs 4) AHG mit dem Ersuchen um Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts zur Erledigung des Rekurses gegen den Beschluss vom 27. 5. 2003" vor. Der Kläger leite seine Ansprüche erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ab. Der erkennende Senat hat erwogen:
Das Klagebegehren wird erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen die Delegierungstatbestände nach § 9 Abs 4 AHG und § 8 Abs 2 StEG. Zur Erledigung des Rekurses gegen den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist demnach ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen (1 Nd 13/00).
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