8Nc12/03m•OGH 8Nc12/03m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Andreas L, wegen 750,-- EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage erhebt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine Forderung in Höhe von 750 EUR sA aus grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das CMR anzuwenden, da es sich um grenzüberschreitenden Transporte gehandelt habe. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31 CMR, da in Österreich der Ort der Ablieferung gelegen sei. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Ablieferung in Klagenfurt erfolgte, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR; siehe Länderübersicht Schütz in Straub, HGB3 Rz 2 zu CMR, Anh I zu § 452 [S 1498]). Mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (OGH 8 Nd 505/02 mwN = RdW 1987, 411).
Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
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