AUSL EGMR Bsw53441/99

Bsw53441/99Outro Tribunal10 de jul. de 2003

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AUSL EGMR Bsw53441/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2003

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Benhebba gegen Frankreich, Urteil vom 10.7.2003, Bsw. 53441/99.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Laut eigenen Angaben lebt der Bf., ein algerischer Staatsangehöriger, seit seinem zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern und acht Geschwistern in Frankreich. Zwischen 1988 und 1993 wurde er zweimal wegen Einbruchdiebstahls und einmal wegen Diebstahls mit Waffen zu teils bedingten, teils unbedingten Haftstrafen verurteilt. 1994 wurden im Fahrzeug des Bf. zwei Kilogramm Cannabisharz sichergestellt. Es wurde eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe über ihn verhängt, die 1996 in zweiter Instanz auf zwei Jahre unbedingt angehoben wurde. Gleichzeitig sprach das Gericht ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren aus: Angesichts der beträchtlichen Menge an Rauschgift könne nicht mehr von einem Gelegenheitsdeal ausgegangen werden. Der Bf. sei ab 1988 drei Mal strafrechtlich verurteilt worden, der Versuch seiner Reintegration in die Gesellschaft durch teilweise zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen sei angesichts der fortgesetzten Begehung von Delikten während dieses Zeitraums ergebnislos verlaufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben alle erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, das Aufenthaltsverbot verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der GH erinnert daran, dass die Ausweisung einer Person aus einem Staat, wo auch ihre nahen Familienangehörigen leben, einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen kann. Im vorliegenden Fall stützte sich das Aufenthaltsverbot auf Bestimmungen des französischen Strafrechts und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Im Urteil Boultif/CH hat der GH diejenigen Kriterien aufgelistet, nach denen er fremdenrechtliche Maßnahmen gegen Ausländer, die als Erwachsene im Aufenthaltsstaat angekommen sind, beurteilt. Danach sind die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen, ferner die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll. Von Relevanz ist auch der Zeitraum, der zwischen der Begehung der Straftat und der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vergangen ist, sowie das Verhalten des Bf. während dieser Zeit. Darüber hinaus sind auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf. wie auch die Schwierigkeiten, welche für die Gattin/den Gatten im Heimatstaat zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dieselben Maßstäbe sind in Bezug auf Einwanderer der zweiten Generation oder auf Ausländer, die im Kindesalter eingewandert sind, anzulegen, sofern diese im Aufenthaltsstaat eine Familie gegründet haben. Ist dies nicht der Fall, so sind nur die ersten drei Kriterien maßgeblich. Letztlich ist auch die Intensität der Beziehungen zu prüfen, die mit dem Aufenthaltsstaat geknüpft wurden. (Anm.: Vgl. die Empfehlung 1504 (2001) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, wonach Einwanderer mit langjährigem Aufenthalt grundsätzlich nicht ausgewiesen werden sollen.)

In Anbetracht des Fehlens von Beweisen, dass der Bf. – wie behauptet – nach seiner Entlassung aus der Haft eine Lebensgemeinschaft mit einer Französin eingegangen ist, ist sein Fall im Lichte der besonderen Beziehung zu seinem Aufenthaltsstaat und unter Anwendung der ersten drei Kriterien zu untersuchen. Was die Schwere der Straftaten anlangt, ist anzumerken, dass das Gericht zweiter Instanz zusätzlich ein Aufenthaltsverbot über den Bf. verhängt hat, weil einerseits seiner Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts drei Diebstahlsdelikte vorausgegangen waren, andererseits alle Maßnahmen zu seiner Reintegration in die Gesellschaft gescheitert waren. Der GH teilt die Ansicht der Konventionsstaaten, wonach gegen Personen, die aktiv zu der Verbreitung von Drogen beitragen, harte Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass die über den Bf. innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren verhängten Haftstrafen insgesamt sechs Jahre, sieben Monate und 15 Tage betru­gen, belegen deutlich das Ausmaß seines strafrechtlichen Fehlverhaltens. Zu prüfen bleibt, ob die Verhängung des Aufenthaltsverbots mit Rücksicht auf die Bindungen des Bf. zu seinem Aufenthaltsstaat verhältnismäßig war. Der Bf. ist laut Angabe der Reg. im Alter von fünf Jahren oder mehr nach Frankreich gekommen, wo er seine gesamte Schul- und Berufsausbildung erhalten und auch alle sozialen Kontakte unterhalten hat. Wie auch die Reg. einräumt, ist die algerische Staatsangehörigkeit der einzige Bezug des Bf. zu seinem Heimatland. Wenn auch alle seine Familienangehörigen in Frankreich leben, ist daran zu erinnern, dass die Beziehungen unter Erwachsenen nicht notwendigerweise vom Schutz des Art. 8 EMRK erfasst werden. Eine Ausnahme besteht insofern, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind, die über die sonst üblichen Bindungen hinausgehen. Zwar ist dem Bf. eine starke Bindung zu seinem Aufenthaltsstaat zu bescheinigen, andererseits ist dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, wenn es das Aufenthaltsverbot unter den gegebenen Umständen als notwendig erachtete. In Anbetracht der Befristung des Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre und angesichts der Schwere des Suchtgiftdelikts war die gerügte Maßnahme verhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervotum der Richter Cabral Barreto und Kuris).

Vom GH zitierte Judikatur:

Moustaquim/B v. 18.2.1991, A/193 (= EuGRZ 1993, 552 = ÖJZ 1991, 452).

C./B v. 7.8.1996 (= NL 1996, 130 = ÖJZ 1997, 37).

Bouchelkia/F v. 29.1.1997 (= NL 1997, 20 = ÖJZ 1998, 116).

El Boujaïdi/F v. 26.7.1997 (= NL 1997, 226).

Mehemi/F v. 26.9.1997 (= NL 1997, 228 = ÖJZ 1998, 625).

Boujlifa/F v. 21.10.1997 (= NL 1997, 267).

Dalia/F v. 19.2.1998 (= NL 1998, 57 = ÖJZ 1998, 937).

Baghli/F v. 30.11.1999.

Ezzouhdi/F v. 13.2.2001.

Boultif/CH v. 2.8.2001 (= NL 2001, 159).

Amrollahi/DK v. 11.7.2002 (= NL 2002, 143).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.7.2003, Bsw. 53441/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 201) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_4/Benhebba.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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