1Nc34/03w•OGH 1Nc34/03w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zur AZ 26 Nc 1/03i anhängigen Rechtssache des Antragstellers Rudolf M*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über einer allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund u. a. mit der Behauptung, das Landesgericht Klagenfurt habe als Arbeits- und Sozialgericht in einer Arbeitsrechtssache, in der er Klage erhoben habe, fünf von ihm als Zeugen beantragte Personen nicht gehört. Er habe diesen Prozess auch deshalb verloren. Die Rechtsmittel der Berufung und Revision seien erfolglos geblieben.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Antragsteller in der im Ausgangsverfahren erhobenen Berufung u. a. auch die unterbliebene Einvernahme von vier Personen, die er als Zeugen beantragt hatte, als Verfahrensmangel erster Instanz rügte, das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht jedoch die Verwirklichung eines Verfahrensmangels verneinte.
Mit Verfügung vom 17. 6. 2003 legte das Landesgericht Klagenfurt die Akten zur Fällung einer "Delegierungsentscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG" dem Oberlandesgericht Graz vor. Dieser Gerichtshof legte die Akten auf Grund der Verfügung vom 25. 6. 2003 mit "dem Ersuchen um Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtsprengel gelegenen Prozessgerichts erster Instanz gemäß § 9 Abs 4 AHG" dem Obersten Gerichtshof vor. Er verwies auf die im Ausgangsverfahren ergangene Berufungsentscheidung, wonach das Vorliegen des vom Antragsteller gerügten Verfahrensmangels erster Instanz verneint wurde. Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erscheine daher erfüllt. Der erkennende Senat hat erwogen:
Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, wird doch der behauptete Amtshaftungsanspruch erkennbar auch auf eine unrichtige Verneinung eines erstgerichtlichen Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Ausgangsverfahren durch das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht gestützt. Demnach ist vom Obersten Gerichtshof als übergeordnetem Gericht ein Erstgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags (1 N 3/02 uva) sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zu bestimmen.
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