OGH 4Ob132/03w

4Ob132/03wTribunal Superior8 de jul. de 2003

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OGH 4Ob132/03w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. April 2003, GZ 1 R 28/03z7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zu der im Rahmen der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels von der Beklagten aufgeworfenen Frage, wann und in welchem Ausmaß berechtigte Interessen von Personen, die als "public figures" gelten, durch Bildveröffentlichungen verletzt werden, sofern diese nur zur Illustration eines tatsächlichen Kriminalfalls dienen, besteht eine hinreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So wurde schon wiederholt ausgesprochen, dass auch die Verbreitung des Bildes eines Politikers oder einer sonstigen "absoluten Person der Zeitgeschichte" nicht schrankenlos zulässig ist; ihr steht gleichfalls ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegen. Auch Personen der Zeitgeschichte haben nämlich Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Das hat ua zur Folge, dass die Privat- und Intimsphäre einer solchen Person geschützt ist und auch die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder die im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext den Abgebildeten der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hatte, unzulässig ist (SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen mwN).

Die Entscheidung des Rekursgerichts weicht von diesen Grundsätzen nicht ab, wenn sie berechtigte Interessen des Klägers iSd § 78 Abs 1 UrhG dadurch verletzt sieht, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und wenn im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle.

Die Argumentation der Beklagten, ein Bordellbesuch betreffe nicht das Intimleben einer Person, sondern spiele sich "geradezu in der Öffentlichkeit" ab, entbehrt im Streitfall schon deshalb jeder Berechtigung, weil im Zusammenhang mit dem Kläger ausdrücklich von seinem "geheimen" Hobby gesprochen wurde. Dass eine Bildberichterstattung über den den Kläger betreffenden Kriminalfall auch ohne Verletzung von dessen Privat- und Intimsphäre möglich gewesen wäre, liegt auf der Hand; Hinweise auf das angebliche Sexualleben des Klägers stehen nämlich mit den ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen in keinem zwingenden Zusammenhang. Auf das quantitative Verhältnis zwischen zulässigem und interessenverletzendem Begleittext kommt es bei Beurteilung der Interessenverletzung nicht an.

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