OGH 12Os42/03

12Os42/03Tribunal Superior3 de jul. de 2003

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os42/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm K***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 2003, GZ 033 Hv 97/02b-67, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Wilhelm K***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

""1. nachts zum 5. Dezember 2001 versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er in den Kellerräumlichkeiten der Wohnhausanlage *****, an zwei voneinander ca 10 Meter entfernten Stellen diverses Gerümpel, wie Holz, Matratzen udgl entzündete;

2. Cecilia K***** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 8. März 2002 durch die fernmündliche Äußerung, sie solle rauskommen, er "haue ihr in die Zähne".""

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zu Faktum 1:

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, die in freier Beweiswürdigung getroffene erstgerichtliche Feststellung, wonach er das Kellergeschoß "gegen Mitternacht" (US 6) verlassen habe, sei im Hinblick auf eine Passage aus der Aussage der Zeugin Cecilia K***** aktenwidrig. Dabei übersieht er aber, dass Aktenwidrigkeit im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nur bei - hier nicht aktueller - zitierender Wiedergabe in den Entscheidungsgründen in Betracht kommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 191; Ratz WK-StPO § 281 Rz 465 ff).

Die Tatrichter sahen sich nicht in der Lage, die Zeitpunkte, zu

welchen der Angeklagte die Brände legte und das Kellergeschoß danach

verließ, zeitlich exakt zu determinieren ("Zu einem nicht mehr genau

feststellbaren, jedenfalls aber vor 24.00 Uhr liegenden Zeitpunkt

kehrte der Angeklagte ... zum Haus ... zurück .... Der Angeklagte

entzündete in der Folge ... zwei Brände .... Nachdem er die zwei

Brandherde gelegt hatte, verließ der Angeklagte gegen Mitternacht das Kellergeschoß." - US 5 f).

Da der Beschwerdeführer diesen Konstatierungen substanziell nichts entgegenzusetzen vermag und ferner die urteilsfremde Behauptung aufstellt, "dass der Angeklagte jedenfalls vor 24.00 Uhr die Brände gelegt hat", hatten die mit Bezugnahme auf das Gutachten des Brand-Sachverständigen erhobenen, auf die Verständigung der Polizei präzise um 00.10 Uhr abstellenden, die Täterschaft des Angeklagten durch vermeintlich jeweils minutengenaue Eingrenzung des Geschehensablaufes problematisierenden Einwände (Z 5 und 5a) vorweg auf sich zu beruhen.

Die fehlende Feststellungen zum Vorsatz monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzesgemäßen Ausführung, weil sie die keineswegs bloß die "verba legalia" wiedergebenden, sondern auf die konkrete Straftat abgestellten Konstatierungen (US 6 Mitte) übergeht. Soweit der Beschwerdeführer einen Satz zu den Möglichkeiten der Brandbekämpfung isoliert aus den Feststellungen herausgreift ("der Flammenbrand wäre mit einem Gartenschlauch oder mit Wassereimern nicht ebenso erfolgreich zu bekämpfen gewesen wie im Zuge des Löscheinsatzes"; richtig: US 8), versucht er bloß durch einen Umkehrschluss zu anderen Konstatierungen zu gelangen, ohne die weiteren (eindeutigen) Urteilsannahmen zur Gefahr einer Feuersbrunst zu beachten (US 8 iVm US 11 f, 13).

Zu Faktum 2:

Auch zu diesem Schuldspruch geht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit Verletzungsfolge (US 9), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung bloßer Misshandlung oder milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.