OGH 1Ob158/03x

1Ob158/03xTribunal Superior1 de jul. de 2003

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OGH 1Ob158/03x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wassergenossenschaft R*****, vertreten durch Weidacher, Imre Imre Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Adolf S*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 13.323,35 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2003, GZ 5 R 33/03t-38, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In Punkt III. des Dienstbarkeitsvertrags vom 5. 11. 1981 wurde vereinbart:

"Um die in diesem Vertrag vereinbarte Wasserversorgung zu gewährleisten, wurde bereits auf Kosten der Wassergenossenschaft eine Anlage errichtet, die den im Punkt I. dieses Vertrags angeführten Einschränkungen Rechnung trägt.

Diese Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 4. August 1981 ... wasserrechtlich bewilligt und verpflichten sich die Vertragsteile unter einem zur Einhaltung der wasserbehördlich erteilten Auflagen."

Die Vorinstanzen erkannten den Beklagten u. a. schuldig, die Entfernung des von der klagenden Wassergenossenschaft am Schachtdeckel des artesischen Brunnens angebrachten Vorhangschlosses zu unterlassen. Dabei legte das Berufungsgericht den zweiten Absatz der zuvor wiedergegebenen Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrags dahin aus, dass die jeweiligen wasserbehördlich erteilten Auflagen einzuhalten seien. In dieser Auslegung kann zumindest keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine derartige Fehlbeurteilung wäre aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Nach der für die Erneuerung des Brunnens mit Bescheid vom 18. 5. 1995 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung musste die klagende Partei als Auflage auch "die Sicherung und Verschließung der Bohrung vor Öffnung durch Unbefugte und Verunreinigung" erfüllen. Schon daraus folgt, dass der Beklagte das von der klagenden Partei am Schachtdeckel angebrachte Vorhangschloss nicht entfernen darf, kann doch in dieser Sicherung und Verschließung der Brunnenbohrung im Licht der vom Berufungsgericht erläuterten Auslegung der maßgebenden Klausel im Vertrag vom 5. 11. 1981 keine Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit liegen. Eine nicht im Unterlassungsprozess zu klärende Frage ist dagegen, ob die klagende Partei dem Beklagten nach den in der Revision ausgeführten Gründen einen Schlüssel zum Vorhangschloss aushändigen muss. Soweit der Beklagte ein solches Recht für sich in Anspruch nimmt, steht ihm dessen prozessuale Geltendmachung frei.

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