15Os61/03•OGH 15Os61/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hasan S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 14. Jänner 2003, GZ 22 Hv 84/02g-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan S***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (1) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Dornbirn
1. ) am 4. Oktober 2002 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, Angestellte der Z***** AG (nunmehr: Z***** AG) durch die wahrheitswidrige Anzeige eines die Einbruch- und Diebstahlversicherung betreffenden Schadens, nämlich eines (angeblich) durch unbekannte Täter am 1. Oktober 2002 in die Räumlichkeiten seines Geschäftes "G*****" in Dornbirn verübten, in Wahrheit aber nur vorgetäuschten Einbruchsdiebstahls, wobei er die Scheibe der Eingangstüre selbst eingeschlagen sowie Einbruchsspuren an der Hintertüre selbst verursacht hatte, zur Erbringung einer Versicherungsleistung von 78.650 Euro (für 123 Handys und 200 Euro Bargeld) zu verleiten, wodurch die Z***** AG einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden an ihrem Vermögen erleiden sollte;
2. ) zur Vorbereitung der unter Punkt 1 angeführten Tat seine in einem Irrtum befangene und daher vorsatzlos und schuldlos handelnde Verkäuferin Arzu H***** dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich die Verübung eines schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2 und 129 Z 1 StGB vorzutäuschen, wobei Hasan S***** insoweit wissentlich handelte, indem er Arzu H***** nach deren Mitteilung, dass die Scheibe der Eingangstüre des Geschäftes eingeschlagen worden sei, dazu aufforderte, sogleich bei der Gendarmerie Strafanzeige wegen des vorgeblich durch unbekannte Täter verübten Einbruchsdiebstahls zu erstatten.
Der aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 363 ff) zu Recht abgewiesen. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "dass der den Angeklagten belastende Zeuge Ilhami S***** keinesfalls ein Kennzeichen eines Fahrzeuges von seinem Zimmer aus über mehr als 40 Meter zur Kreuzung Sch*****/St***** erkennen kann, wobei nach der Aktenlage eine derartiges Erkennenkönnen um 04.10 Uhr gegeben war", betraf einen im Hinblick auf die Zeugenaussage des Genannten über die Erkennungsdistanz unerheblichen Umstand (S 269, 367 f). Die Abwandlung des Beweisthemas in der Beschwerde ist unbeachtlich, weil nur der gestellte Antrag den Gegenstand des Zwischenerkenntnisses bildet (§ 238 Abs 1 StPO) und daher aus Z 4 auf die Berechtigung im Antragszeitpunkt abzustellen ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 325). Auf Grund welcher Umstände die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte ergeben können, dass die im Geschäftslokal G***** vorgefundenen Blutspuren des Angeklagten „nicht im Zuge des Einschlagens der Glas-Eingangstüre" entstanden sein können, wurde bei der Antragstellung nicht angegeben, sodass im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 369) ein unzulässiger Erkundungsbeweis angestrebt wurde (Ratz aaO Rz 330). Gleiches gilt angesichts der auf Mutmaßungen nach Wahrnehmung eines Motorengeräusches beschränkten Aussage des Zeugen Midhet S***** bei der Gendarmerie (S 107, 369) für den nicht näher begründeten Antrag, den Genannten "zum Beweis dafür, dass am 1. Oktober 2002 um 04.15 Uhr zum inkriminierten Zeitpunkt ein PKW Richtung St***** weggefahren ist", neuerlich zu vernehmen.
Die Relevanz der begehrten "Einsichtnahme" in
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