OGH 2Ob136/03v

2Ob136/03vTribunal Superior26 de jun. de 2003

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OGH 2Ob136/03v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2003

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DerOberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr. Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franz G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen derFranz T***** GmbH (S605/95 des Landesgerichtes Wels), wider diebeklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof Dr.Damian, Partnerschaft inWien, wegen EUR39.035,44 sA, über die Revision der klagenden Partei gegendas Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13.März2003, GZ4R235/02k50, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.September2002, GZ34Cg364/96d45, zum Teilbestätigt und zum Teilabgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DieRevision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR875,34 (darin enthalten USt von EUR145,89, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Gemäß§510 Abs3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR39.035,44 als restlichen Werklohn für die von der Gemeinschuldnerin bei den Bauvorhaben Pöchlarn und Rudolfstraße erbrachten Dachdecker, Isolierungsund Spenglerarbeiten.

Die beklagte Partei wendete ein, die Gemeinschuldnerin habe die Werkleistungen nicht, nicht vollständig und mangelhaft erbracht. Weiters verfüge sie über eine Gegenforderungineiner den Klagsbetrag übersteigenden Höhe, weshalbsie auchdie Einrede der Aufrechnung erhebe. Wegen Nichteinhaltung der vereinbartenTermine machte die beklagte Partei als Gegenforderung eine Vertragsstrafe von EUR8.680,46 geltend.

Der Kläger bestrittdie eingewendetenGegenforderungen und führteaus, sie seien verjährt und verfristet, die Aufrechnung seiwegen der Konkurseröffnung nicht zulässig.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehemit EUR14.097,22 zu Recht und mitEUR24.938,22 nicht zuRecht; die von der beklagtenPartei "eingewendeten Gegenforderungen vonEUR8.680,46 bestehen nicht zu Recht." Esverurteilte die beklagte Partei daherzur Zahlung vonEUR14.097,22 und wies das Mehrbegehren aufZahlung weitererEUR24.938,22 jeweils sA ab.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass den mit Abschluss der Werkverträge am19.11.1994 und 28.3. 1995 entstandenen Werklohnforderungen der Gemeinschuldnerin aus den Bauvorhaben Pöchlarn und Rudolfstraße die eingewendeten Gegenforderungen der beklagten Partei bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien.Am19.11. 1994 und28.3.1995 sei auch die Gegenforderung der beklagten Parteiaus dem BauvorhabenTraunpromenade in Ebelsberg nicht verjährt gewesen,weil die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung laufend Verbesserungsversuchedurchgeführt und dadurch ihre Gewährleistungspflicht anerkannt habe. Aus demBauvorhaben Pöchlarn habe die beklagte Partei eine Gegenforderung von S9.600,- weil die Gemeinschuldnerin zwei Elektromotore nicht geliefert habe. Die Gegenforderung aus derPönalevereinbarung bestehe aber wegen Verjährungnicht zu Recht.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, nicht hingegen der Berufung der beklagten Partei.

Es ändertedie angefochtene Entscheidung dahinab, dass es aussprach, die eingeklagteForderung bestehe mit EUR33.098,98 zu Recht und mit EUR5.936,46 nichtzu Recht. Dievon der beklagten Partei eingewendetenGegenforderungenbestünden mitEUR15.834,80 zu RechtundmitEUR8.680,46 nichtzu Recht.

Das Berufungsgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlungvon EUR17.264,18 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 21.771,26 sA ab. Es sprachaus, die ordentlicheRevision nach§502 Abs 1 ZPO sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, die beklagte Partei habe im Verfahren erster Instanz eine außergerichtliche Aufrechnungnicht behauptet. Mangels eines Schuldtilgungseinwandes der beklagten Partei erhöhe sich dieberechtigte Forderung der klagendenPartei aufS455.451,92.

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei liege aber eine prozessuale Aufrechnungserklärungder beklagten Partei vor. Diese habe bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht,über eine nicht verrechnete Gegenforderung in einer den Klagsbetrag überschreitendenHöhe zu verfügen, sie mache die Einrede der Aufrechnung geltend. In der Folge habesie verdeutlicht, dass sie die in bestimmten von ihr vorgelegtenRechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet habe. ImUmfang von S 261.469,95 seidie Gegenforderungzum Gegenstand von Feststellungen gemacht worden und seiindiesem Umfang auf die prozessuale Aufrechnungseinrede Bedacht zu nehmen, auchwenn die beklagte Partei in ihrerBerufung nicht verlangt habe, dass diese Gegenforderung als zu Recht bestehend festgestellt werden sollten. Dazu habe die beklagte Parteikeinen Grundgehabt, weil dasErstgericht die Klagsforderungen imUmfangder Gegenforderung infolge Schuldtilgung für unberechtigt erachtet habe.

Die Aufrechnung mit Forderungen aus den Bauvorhaben Dinghoferstraße und Traunpromenadesei auch nach §20 KO nicht ausgeschlossen. Die Aufrechnung setze lediglich voraus, dass die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Dass die Werklohnforderungen der Gemeinschuldneringegen die beklagte Partei vor Konkurseröffnung entstanden seien,habe das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angenommen. Auch die Gegenforderungen der beklagten Parteiaus den BauvorhabenDinghoferstraße und Traunpromenade seien aber bereits vor Konkurseröffnung entstanden. Der auf Ersatz des Verbesserungsaufwandes gerichtete Schadenersatzanspruch des durch Verletzung einer Vertragspflicht Geschädigtenentstehe, sobald der betreffende Schaden eingetreten sei. Dies sei vor Konkurseröffnung der Fallgewesen, weil schon im Zeitpunkt der Übernahmeder Werke der Schaden im Vermögen der beklagten Partei eingetreten sei.

Die Ansprüche der beklagten Partei aus dem Bauvorhaben Traunpromenade seien auch nicht verjährt. Das Erstgericht habe nämlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die bereits in der Beweiswürdigung begründete Feststellungnachgetragen, dass die Gemeinschuldnerin bei diesem Bauvorhaben bis zur Konkurseröffnungam 19.7.1995 immer wieder Mängelbehebungsversuche durchgeführt habe.

Die Gegenforderungen der beklagtenParteiseienallerdings um den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag von S 43.578,32 auf S217.891,63 (=EUR15.834,80) zu reduzieren.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Bauvorhaben im Zusammenhang mit Konkursverfahrenangesichts der Insolvenzen in der Bauwirtschaft von allgemeiner Bedeutung sei. Da, soweit überschaubar, ein gleichartiger Sachverhalt bishernicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei,seien dieVoraussetzungen des§502 Abs 1 ZPO gegeben.

Die klagende Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als die von der beklagten Partei eingewendete GegenforderungmitEUR15.834,80 als zu Recht bestehend festgestellt und insoweit das Klagebegehren abgewiesenwurde;alsRevisionsgründewerden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit, Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit geltendgemacht.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventuihm nicht Folge zugeben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage -der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend- nicht zulässig.

DasBerufungsgericht hat in seiner Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Selbstverständlich ist die Frage der Zulässigkeit derAufrechnung mit GegenforderungenausBauvorhaben von allgemeiner Bedeutung, doch führt der Umstand, dass ein gleichartiger Sachverhalt bisher nicht Gegenstandeiner höchstgerichtlichen Rechtsentscheidung war, noch nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinnedes §502 Abs 1 ZPO, soferndasBerufungsgericht - wie hier- anstehende Rechtsfragen anhand bestehenderRechtsprechungbeantworten konnte.

Aber auch in der Revision der klagendenPartei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan.

Diese vertritt die Ansicht, es sei durchdie beklagte Partei keinewirksameProzessaufrechnungserklärung erfolgt, weil die Gegenforderungen nicht ausreichend substantiiert behauptet wordenseien. Aber selbst wenn man von einer wirksamenprozessualen Aufrechnungserklärung ausgehen sollte, hindere der mangels Bekämpfung durch die beklagte Partei in Rechtskrafterwachsene Ausspruch des Erstgerichtes, wonach die von der beklagtenPartei eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden,einen diesbezüglichen Zuspruch zu Gunsten der beklagten Partei.

Esseien auch die Voraussetzungen einer Aufrechnung nicht gegeben,weil der der beklagten Partei gegebenenfalls entstandene Aufwand für Fehlersuche und Schadensbehebung jedenfalls erst nach der Konkurseröffnung entstanden sei. Dass die Mängelbehebungsversuche zu einem späteren Zeitpunkt als Anfang August vorgenommen worden seien, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Entsprechende Argumente in der rechtlichen Beurteilung könnten nicht als nachträgliche Feststellungen qualifiziert werden.

Hiezuwurde erwogen:

Obim Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eineFrage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RISJustiz RS0042828). Dies giltauch für die Frage, obhinreichend substantiiertesVorbringen für eine prozessuale Gegenforderung erstattet wurde.

Was die Frage der Entscheidungdes Erstgerichtes überdie Gegenforderungenbetrifft, übersieht die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel, dass dieses lediglich ausgesprochen hat, dass die Gegenforderung von EUR8.680,46 nicht zuRecht bestehe, das ist die Gegenforderung,aus der Pönalevereinbarung (sS 26f der Ausfertigungen des Ersturteiles). DassdieseGegenforderung nicht zu Recht bestehe, hat auch das Berufungsgericht ausgesprochen. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen entspricht esständiger Rechtsprechung, dass deran dernicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunktder Übernahme des Werkes eintritt(ecolex1999, 257; RdW2001, 145).In der schonvom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ecolex1994, 677 wurde dargelegt, dass der Werkbesteller gegen die vor Konkurseröffnung begründete Werklohnforderung des Gemeinschuldners mit Ersatzforderungen aus Schäden aufrechnen kann, die ihm wegen mangelhafter Erfüllung vor Konkurseröffnung entstanden sind, wobei es auf dieFälligkeit der Forderungen in beidenRichtungen nichtankommt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtesentspricht insoweit der Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzungen des §502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ob in derrechtlichen Beurteilung des Ersturteils bestimmte Feststellungen enthalten sind, istwiederum eine Frage des Einzelfalles, die die Voraussetzungen des§502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt.

Das Rechtsmittel der klagendenPartei wardeshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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